Meine Frau ist Tagesmutter. Das Jugendamt hatte in einem Bescheid vom Sommer 2009 die Anzahl der zu betreuenden Kinder auf drei begrenzt. Nach Klage vor dem Verwaltungsgericht wurde das Jugendamt verpflichtet einen Bescheid für 5 Kinder auszustellen, da die Begründung des Jugendamtes rechtlich nicht haltbar war.
Für die Zeit von 14 Monaten konnte meine Frau nur drei statt fünf Kinder aufnehmen und wurde damit in einer freien Berufsausübung gehindert.
Wir möchten nun dem Jugendamt gegenüber Schadensersatz für den verloren gegangenen Verdienst geltend machen.
Haben wir eine Chance?
Auf welche gesetzliche Grundlage können wir uns berufen?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Eine mögliche Anspruchsgrundlage wäre die Amtshaftung, also § 839 BGB
in Verbindung mit Art 34 GG
. Diese setzt voraus, dass der Beamte vorsätzlich oder fahrlässig eine Amtspflicht verletzt hat. Die korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften gilt als eine Amtspflicht.
Jedoch ist ein Anspruch nur gegeben, wenn der Beamte wußte oder hätte wissen müssen, daß der Bescheid falsch und die Begründung unhaltbar war. Dies können Sie nachweisen, wenn entsprechende Rechtsvorschriften und/oder Urteile vorliegen, da die verwaltung die geltende Gesetzgebung und Rechtsprechung kennen muß.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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