Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich bin am 23. Juli 2008 aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (TVÖD-K) ausgeschieden.
Die Frage ist nun, wie die abzugeltenden Urlaubstage korrekt berechnet werden. Nach den Bestimmungen des TVÖD-K besteht in meinem Fall ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen, bei einer Beeendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31. 12. sieht der Tarif eine Zwölftelregelung vor:
§26, Abs. 2,b
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Montat des Arbeitsverhältnisses eine Zwölftel des Urlaubsanspruchs; §5 des BUrlG
bleibt unberührt.
Wie muss man die Einschränkung "§5 BUrlG
bleibt unberührt" auslegen.
Ist damit gemeint, dass mir bei einem Ausscheiden im Juli auf jeden Fall der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen (24 Werktagen) zusteht und nicht die nach der Zwölftelregelung ermittelten 15 Tage?
Oder ist es so auszulegen, dass mir der volle Urlaub in Höhe von 30 Tagen abzugelten ist?
Meines Wissens nach, ist diese Frage noch nicht richterlich entschieden worden.
Grundsätzlich sieht der TVÖD-K eine Zwölftelung des Urlaubes auch beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte vor. § 5 BUrlG
bleibt als gesetzliches Mindestmaß unberührt, da von dieser Vorschrift nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann; ein Abweichen zugunsten des Arbeitnehmers ist möglich.
Beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte besteht daher auf jeden Fall ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche für den Arbeitnehmer. Im Rahmen eines Günstigkeitsvergleiches kann sich dann aber ergeben, dass die TVÖD-K Regelungen für den Arbeitnehmer mehr Urlaub gewähren als das BUrlG. Dies gilt allerdings nicht in Ihrem Fall und wirkt sich bei Ihrer Urlaubsklasse erst ab einem Ausscheiden nach neun Beschäftigungsmonaten aus.
In Ihrem Fall können Sie den gesetzlichen Urlaub nach § 5 BUrlG
von 20 Tagen beanspruchen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.