Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Es ist zunächst vom Umfang der Schutzklausel abhängig, ob diese de facto zu einem Wettbewerbsverbot führt. Wenn Sie aufgrund dieser Klausel zu keinem anderen Kunden der Branche Kontakt aufnehmen können, gelten die Ausführungen aus meiner früheren Antwort entsprechend (vgl. http://www.frag-einen-anwalt.de/Subunternehmervertragsklausel-Kundenabwerbung__f40619.html). Danach bedarf es für die Wirksamkeit der “Schutzklausel” gem. § 74 HGB
der Vereinbarung einer Karenzentschädigung. Bei Subunternehmern hat der BGH dies in seiner Entscheidung vom 19. April 2003 (Az.: III ZR 196/02
) jedenfalls auch dann bejaht, wenn sich der Subunternehmer in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber befindet. Wenn Sie also überwiegend für den Auftraggeber tätig sind, muß die Schutzklausel auch eine Entschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbots vorsehen. Andernfalls ist sie unwirksam.
Wenn diese Schutzklausel jedoch nur einen begrenzten Kundenkreis ausnimmt, wird die Vereinbarung nicht als Wettbewerbsverbot zu qualifizieren sein. Dann ist auch keine Entschädigung erforderlich. Die Klausel ist dann wirksam. Sie können keine Kunden abwerben.
Die einzige Möglichkeit wäre, den Vertrag zu kündigen und ein Jahr zu warten. Anders wäre es, wenn Sie mit den Kunden auf einem anderen Geschäftsfeld als Ihr Auftraggeber tätig sind. Dann können Sie ohne weiteres die Kunden für Ihren Bereich abwerben, solange Sie nicht den Geschäftsbereich Ihres Auftraggebers tangieren.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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