Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Gegenseite stützt sich offensichtlich auf ein sogenanntes Mitverschulden, vergleiche
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 254 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. [...]."
Das kann sogar dazu führen, dass ein Schadensersatz zu 100 % nicht möglich ist.
Das mit den Vorerkrankungen ist grundsätzlich unbeachtlich, da der Geschädigte nach Recht und Gesetz zurückzunehmen ist, wie er ist, es sei denn, es war gefährlich, mit diesen Vorerkrankungen auf die Straße zu gehen, also bei Schnee und Eis.
Ich würde da also weitermachen und gegebenenfalls anwaltlich vorgehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Es war nicht gefählich für ihn auf die Straße zu gehen. Die Gegenseite hat versäumt zu kehren oder zu streuen. Sie hat sogar eine Geldstrafe vom Ordnungsamt bekommen wegen nicht gestreut und nicht gekehrt. Dann hat er gute Chancen oder?
Sehr geehrter Fragesteller,
richtig, dann sind die Chancen gut, zumal auch ein Bußgeld verhängt wurde, wegen des Unterlassens des Streuens/Räumens. Sollte die Gegenseite nicht einsichtig sein, so schalten Sie am besten einen Anwalt vor Ort ein, der die Sache geltend macht.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt