Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Schilderung gehe ich zunächst davon aus, daß für die Errichtung des Schwimmteiches sowie der Stützmauer keine Baugenehmigung erforderlich war.
Insoweit richten sich die Ansprüche Ihres Nachbarn nach den §§ 30, 36 Nachbargesetz NRW. § 30 NachbG bestimmt, dass derjenige, der den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten muss, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist. Dieser Verpflichtung sind Sie durch die Errichtung der Stützmauer nachgekommen, (wobei natürlich anzumerken ist, daß es mir mangels genauerer Ortskenntnis hier natürlich nicht möglich ist, eine Aussage dazu zu treffen, ob diese Stützmauer im konkreten Fall ausreichend ist). Dabei dürfen von dieser Stützmauer desweiteren keine Auswirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, etwa durch Wasserabfluß bei starkem Regen oder ähnlichem. Soweit auch dies der Fall ist, haben Sie die Bedingungen des § 30 NachbG eingehalten.
Unabhängig davon wäre gemäß §§ 30, 36 Abs. 4 NachbG der Anspruch Ihres Nachbarn auf Beseitigung der Stützmauer ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen drei Jahren nach der Errichtung Klage auf Beseitigung erhoben hat. Diese Frist dürfte nach Ihrer Schilderung vorliegend verstrichen sein.
Ihr Nachbar kann daher keine Entfernung mehr verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
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