Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Nachbar muss den überwuchernden Efeu beseitigen.
"Ein über die Grundstückgrenze wachsendes Efeu muss vom Grundstückseigentümer beseitigen werden, wenn es Schädigungen am Mauerwerk des Nachbarn verursacht. Darüber hinaus darf der Nachbar zur Sanierung seines Gebäudes dass Nachbargrundstück betreten, entschied das Amtsgericht München (241 C 10407/05
)."
Schäden an der Mauer steht es gleich, wenn Ihre Hecke davon betroffen wird.
Der Nachbar ist aufzufordern, den Efeu zu schneiden und künftig dafür Sorge zu tragen, dass nichts auf Ihr Grundstück rüberwächst.
Sie setzen ihm eine Frist und wenn er sich nicht an diese hält, können Sie den Efeu auf seine Kosten auch selbst schneiden (lassen).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 05.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Danke für die Erstbeurteilung. Bitte geben Sie mir noch eine Beurteilung hinsichtlich der bereits eingetretenen Schädigung der Tujahecke, die zum Nachbargrundstück hin bereits völlig verholzt ist und abstirbt. Die Pflanzung des Efeu auf dem Nachbargrundstück erfolgte im Juni 2009 und wurde damals bereits von mir abgemahnt, im Hinblick auf zu erwartenden Schäden an meiner Tujahecke.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich gern wie folgt ausführen:
Die Schäden an der Tujahecke, die seit 2009 eingetreten sind, muss der Nachbar ersetzen.
Sie haben damals den Nachbarn schon zur Beseitigung aufgefordert und er ist dem nicht nachgekommen.
Daher trifft ihn als Konsequenz auch die Schadensersatzpflicht, entstandenen Schaden zu beheben respektive diesen finanziell zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
U.J. Schwerin
Rechtsanwältin