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Stromversorgung

8. April 2008 11:28 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

wir sind Ende Februar 08 in eine Eigentumswohnung gezogen, ein Neubau. Nun erhalten wir ein Schreiben vom örtlichen Energieversorger, aus dem hervorgeht, dass wir Kunden sind, obwohl wir keinen Vertrag abgeschlossen haben. Der Versorger erklärt, dass er den Auftrag zur Grundversorgung habe. Wir haben selbst keine Willenserklärung abgegeben, der Bauherr hat uns schon im Januar angemeldet, obwohl die Übergabe der Wohnung erst am 25.Feb. 08 war.
Fragen: Ist ein Liefervertrag tatsächlich zustandekommen, sind wir also unwillentlich Kunde geworden?

8. April 2008 | 11:57

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ein Vertragsschluss setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen der beiden Vertragsparteien voraus. Sie haben im vorliegenden Fall keine Willenserklärung abgegeben, so dass Sie selbst keinen Vertrag geschlossen.

Vielmehr hat der Bauherr eine eigene Willenserklärung in Ihrem Namen abgegeben. Dies kann Sie hinsichtlich eines Vertragsschlusses nur dann verpflichten und rechtlich binden sein, wenn die Voraussetzungen der Stellvertretung i.S.d. §§ 164 ff. BGB vorliegen. Hier muss vor allem eine Vertretungsmacht gegeben sein. Sie müssten den Bauherrn also ihm gegenüber oder dem Versorger gegenüber bevollmächtigt haben. Letzteres ist sicherlich nicht erfolgt. Somit kommt lediglich eine Innenvollmacht in Betracht. Eine solche kann schriftlich aber auch mündlich, ausdrücklich aber auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Sie sollten daher überlegen, ob Sie den Bauherrn in irgendeiner Art und Weise ermächtigt haben, rechtsgeschäftlich tätig zu werden.

Sollte der Fall sein, wäre der Vertrag wirksam. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Vertrag schwebend unwirksam. Sie könnten den Vertrag dann nachträglich genehmigen oder Ihre Zustimmung verweigern. Zudem hätten Sie dann einen Schadensersatzanspruch gegen den Bauherrn als Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Lars Liedtke

ANTWORT VON

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