Sehr geerter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrag un möchte diese wie folgt beantworten.
Grundsätzlich schuldet derjenige EWR den offenen Rechnungsbetrag, der Vertragsparnter ist.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, bestehen zwei gesonderte Verträge.
Somit muß Ihre Bekannte nur den Betrag begleichen, der Ihre offenen Rechnungen betrifft.
Bezüglich der Rechnung des Mitbewohners haftet sie nicht. Es sei denn Sie ist auch als Vertragspartnerin im Vertrag aufgeführt.
Aber:
Sollte der Vertrag durch den Mitbewohner gekündigt worden sein und Ihre Bekannte hat daraufhin (allein) den Strom weiterbenutzt, so könnte man davon ausgehen, daß Sie für diese Zeit durch schlüssiges Handeln einen weiteren Vertrag geschlossen bzw. ihren alten fortgestzt hat. Mit der Folge, daß sich die Verpflichtung ergibt den tatsächlich genutzten Strom auch zu bezahlen.
Sollte der Mitbewohner nur die Kosten übernommen haben und es ist aber kein neuer Vertrag zwischen ihm und EWR zustandegekommen, so haftet Ihre Bekannte für den gesamten Betrag als Vertragspartnerin von EWR, wenn Sie diesen nicht gekündigt hat.
Ich empfehle Ihrer Bekannten EWR anzuschreiben und den Sachverhalt aufzuklären.
Fordern Sie die EWR auf, Ihnen mitzuteilen aus welcher Anspruchsgrundlage sich für Ihre Bekannte die Zahlungspflicht ergeben soll.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Es wird damit begründet, dass meine Bekannte Wohnungsmieterin ist und somit in den Genuss der versorgungsleistung gekommen sei.
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist nicht auszuschließen, daß EWR versuchen wird mit dieser Argumentation den offenen Betrag einzuforderern.
Es geht in die Richtung der ungerechtfertigten Bereicherung.
Es rechtlich so zu konstruieren ist schwierig aber sicher nicht unmöglich.
Ein Anspruch könnte sich aber aus möglichen AGBs der Stromversorgers ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Vetter