Ich hatte für mein nicht selbst genutztes Haus während eine Umbaumaßnahme einen Stomliefervertrag geschlossen.
Nachdem wieder ein Mieter gefunden war, wurde mit diesem im Mietvertrag vereinbart, dass er sie Monatlichen Abschlagszahlungen trägt, der Vetrag jedoch mit mir bestehen bleibt.
Nachdem der Mieter längere Zeit die Stromkosten nicht mehr bezahlt hatte wurde der Stromliefervertrag vom Lieferanten gekündigt und der Mieter hat nun einen eigenen Vertrag mit einem anderen Anbieter abgeschlossen.
Nun verlangt der Stromlieferant von mir den ausstehende Betrag für die vergangenen Stromlieferungen (ca. 5000.- Euro)
Muss ich diese bezahlen weil der Vertrag auf mich gelaufen ist obwohl ich nachweislich nicht der Veraucher war oder muss der Stomlieferant die Forderungen bei meinem Mieter dem nachweislichen Verbraucher geltend machen ?
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Leider sieht die Sache hier nicht gut für Sie aus. In Unkenntnis der genaueren Vereinbarungen mit dem Stromversorger unterstelle ich einmal einen Standartvertrag, in dem Sie und der Versorger Vertragspartner sind.
Durch diesen Vertrag hat sich der Versorger verpflichtet die im Vertrag angegebene Adresse mit Energie zu beliefern und Sie haben sich verpflichtet die Rechnung entsprechend dem Verbrauch zu bezahlen. Der Umstand, dass Sie aus Sicht des Versorgers einem Dritten gestatten die gelieferte Energie zu verwenden, ist dabei irrelevant.
Das hat zur Folge, dass allein Sie als Vertragspartner des Energielieferanten für die von diesem erbrachte Leistung einzustehen haben.
Sie haben hingegen aus Ihrem Vertragsverhältnis mit dem Mieter, soweit die Energiekosten beinhaltet sind, einen Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen Kosten und ggf. Mehr- und Nebenkosten als Schadensersatz.
Gern stehe ich Ihnen zu einer umfassenden Prüfung Ihrer Ansprüche und wegen der ggf. erforderlichen Durchsetzung dieser zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt