Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die angesprochene BGH Rechtsprechung betrifft nur Mietverhältnisse über Wohnraum. Über die Vorauszahlungen hinausgehende Ansprüche hat der Vermieter- jedenfalls bei Wohnraum- nach Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 III 2 BGB
gemäß § 556 III 3 BGB
nicht. Der Vermieter kann aber die Abrechnung erstellen, um Rückzahlungsansprüche von geleisteten Betriebskostenvorschüsse des Mieters "auszuschließen".
Im Gewerbemietraumrecht fehlt eine dem § 556 III 3 BGB
entsprechende Regelung. Dementsprechend ist der Vermieter von Gewerberaum mit einer sich eventuell ergebenden Nachforderung nicht ausgeschlossen.Ihre Ansicht ist somit richtig, dass bei einem laufenden Mietverhältnis der Mieter grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, bis Sie die Abrechnung über die Betriebskosten nachgeholt haben.
Der Mieter hat kein Kündigungsrecht, da
im Mietvertrag steht, dass mündiche Nebenabreden der Schriftform bedürfen.
Daher dürften doch mündliche Nebenabreden ungültig sein und der Zeitmietvertrag besitzt weiterhin Gütgkeit.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Danke
Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse bin ich recht enttäuscht von meinem Anwalt, diese Fragen scheinen ja einfach zu sein, offenbar aber weiss mein Anwalt nicht, wie so etwas geht.
Mein Anwalt hat mir doch tatsächlich empfohlen die Vereinbarung, die die Gegenseite unterbreitet hat, zu akzeptieren.
Zum Thema Schimmelbefall konnte ich vor Ort nichts entdecken, laut Übergabeprotokoll war damals alles OK, der Mieter hat den Schimmel auch nicht gemeldet.
Auf Nachfrage, ob der HAus und Grundbesitzerverein gegen mich vorgehen dürfe, wusste mein Anwalt auch keine sofortige Antwort.
Falls sie in den Punkten Zeitmietvertrag und Betriebskosten sich sehr sicher sind würde ich erwägen, den Anwalt zu wechseln.
Eine mündlihe Vereinbarung hat es nicht gegeben , ich habe dies dem Anwalt auch so gesagt, dieser hat dann folgendes geshrieben.: " Wir nehme zur Kenntnis, dass sie für den Monat November lediglich 300 Euro anstatt der vereinbarten 330 Euro bezahlt haben.
Mein Mandant wird dies hne Anerkennung einer Rechtspficht zunächst dulden"
In einem weiteren neueren Schreiben, schreibt nun mein Anwalt
" ...ich bitte sie die volle Miete 300 Euro zu zahlen..."
Ich verstehe nicht, wieso mein Anwalt so was schreibet, dass ist ja dann quasi ein Anerkenntnis oder ?
Die volle Miete beträgt 330 Euro, die 300 Euro wurden, wie oben schon geschrieben schriftlich fixiert und dann geduldet.
Es war geplant dies mit der nächsten Umlagenabrechnung in Verrechnung zu bringen, daher wurde dies zunähst geduldet.
Mich würe nun an dieser Stelle sehr interessieren, ob ich meinen Anwalt wechseln kann.
Aufgrund der Versäumnisse wäre es darüberhinaus am besten meinem ehem. Anwalt nichts für seine Tätigkeiten zu zahlen und evtl. sogar wegen der falschen Angabe der 300 Euro Schadensersatz zu verlangen.
Sagen sie bitte, ob dies so möglich ist.
Fairerweise muss ich dazu sagen, dass auch ich wegen der GEwohnheit an meinen Rechtsanwalt immer zuletzt die 300 Euro Mieter erwähnt habe, wahrscheinlich deshalb, wel wir ja zuvor die 300 Euro geduldet hatten.
Könen sie mir dazu nun sagen, ob es sich hier um eine mündliche Vereinbarung handelt ?
Vielen Dank für Ihre Naachfrage!
Sie können jederzeit den Anwalt wechseln. Es können aber dadurch Mehrkosten für Sie entstehen. Ob Sie ein Schadenersatzanspruch gegen Ihren Anwalt haben, vermag ich von hier aus nicht abschließend zu beurteilen. Falls er Sie falsch beraten hat, stehen Schadenersatzansprüche im Raum.
Mündliche Nebenabreden wurden m.E. nicht geschlossen, zumindest entfalten diese aber keine Rechtswirkung aufgrund des Schriftformerfordernisses.
Mit besten Grüßen
RA Hermes