Sehr geehrter Ratsuchender,
die Beantwortung der Fragen ist aus meiner Sicht mit Hilfe des RVG einfach zu beantworten.
Nach § 33 Abs. 6 RVG
ist eine sog. weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts unter einschränkenden Umständen möglich.Für diese wäre das Oberlandesgericht als nächst höheres Gericht zuständig.
Ein Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt besteht nicht.
Das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist im Ganzen grundsätzlich kostenfrei, im verfahren über die Beschwerde kann jedoch eine Gerichtsgebühr anfallen.Die Frist würde übrigens 1 Monat betragen.
Die weitere Beschwerde , nach der Sie fragen, ist jedoch wie oben erwähnt nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
Ist in dem Beschluss die weitere Beschwerde nicht zugelassen , so kann dies auch nicht nachgeholt werden.
Die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
Ich nehme an, dass der Beschluss in Ihrem Fall die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat. Somit spielen die anderen Fragem in Endeffekt wohl leider keine Rolle mehr.
Mit freundlichen Grüßen
T.Asthoff
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 21.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
21.12.2012 | 17:15
Sehr geehrter Herr Asthoff,
vielen Dank für Ihre Stellungnahme.
In dem Beschluss über meine Beschwerde ist keine Aussage zu einer weiteren Beschwerde enthalten. Ist diese damit zulässig oder nicht?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22.12.2012 | 12:50
Hallo,
wenn in dem Beschluss kein Rechtsmittel zugelassen ist, dann ist eine weitere Beschwerde komplett ausgeschlossen. Ob dies sinnvoll ist mag dahingestellt sein, aber so sieht es das Gesetz vor.
Mfg
RA Asthoff
Ergänzung vom Anwalt
21.12.2012 | 15:22
Ergänzend sei angeführt, dass die Verfahren gem. § 68 VI GKG gebührenfrei sind.
Ergänzung vom Anwalt
24.12.2012 | 14:19
Unter gleichbleibendem Ergebnis sei hinzugefügt, dass §68 GKG
einschlägig sein dürfte. Am Ergebnis ändert sich m.E. dadurch (leider) nichts.
Mfg
RA