Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
In beiden Fällen wurden Gerichtsverfahren eingeleitet, so dass eine gerichtliche Streitwertfestsetzung erfolgen kann.
Der Streitwert der Unterhaltsklage errechnet sich nach § 42 GKG
. Bei einer Klage auf künftigen Unterhalt wird der Jahresbetrag des eingeforderten Unterhalts angesetzt. Nach einhelliger Rechtsprechung kommt es zur Streitwertbestimmung also auf den Klageantrag an. Wurde dort der Kindesunterhalt richtigerweise um das Kindergeld bereinigt, dann ist der Streitwert entsprechend geringer festzusetzen.
Der Streitwert für die Vaterschaftsfeststellungsklage ergibt sich aus den Bestimmungen des § 48 Abs. 3 S. 3 GKG
. Dort wurde vom Gesetzgeber ein Festwert in Höhe von 2.000,00 € bestimmt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben dienlich gewesen zu sein. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Zu guter Letzt erlaube ich mir den Hinweis, dass die Antwort auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruht und das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen die Antwort verändern kann.
Die Beratung in diesem Forum kann lediglich eine erste Orientierung bieten, aber nie den Gang zum Anwalt vor Ort grundsätzlich ersetzen.
In Ihrem Fall dürfte eine gerichtliche Streitwertfestsetzung Klarheit für Sie bringen.
Mit freundlichen Grüßen,
Bitter
Rechtsanwältin
Super vielen lieben Dank, Sie haben mir sehr geholfen. Eines noch zu guter Letzt: Ist es nicht so, dass unser Anwalt dem Gericht einen Streitwert vorschlägt? Dann würde leider ja wieder der höhere Streitwert gelten?
Danke noch einmal und viele Grüße!
Vielen Dank für das freundliche Feedback. Selbst, wenn der Anwalt dem Gericht einen Streitwert vorschlägt, so entbindet dies das Gericht nicht von der Tatsache der Streitwertfestsetzung in eigener Kompetenz.
Mit freundlichen Grüßen,
Bitter