Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Die Vergütung eines Rechtsanwaltes bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 RVG
grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Dabei wird der Gegenstandswert nach den Vorschriften über die Gerichtsgebühren ermittelt, § 23 Abs. 1 RVG
.
Der für die Gerichtsgebühren maßgeblich Wert (sog. Gebührenstreitwert) wird durch das Gericht festgelegt. Diese Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist gemäß § 32 Abs. 1 RVG
auch für den Rechtsanwalt bindend. Die bloße Aussage des Richters, der Streitwert liege eher bei 50 TEUR, ist jedoch noch nicht als Festsetzung anzusehen. Es spricht jedoch einiges dafür, dass der Richter, wenn im Prozessverlauf nichts ungewöhnliches geschieht, den Streitwert auch so festsetzen wird.
Allerdings kann der Anwalt gegen die erfolgte Festsetzung Rechtsmittel einlegen. Häufig wird der Gebührenstreitwert erst zum Ende der Sache festgesetzt. Sollte sich dann herausstellen, dass der Streitwert nur 50.000 TEUR beträgt, so können Sie das überzahlte Anwaltshonorar herausverlangen.
Sollten noch Vorschussforderungen auf Sie zu kommen, sollten Sie mit Ihrem Anwalt sprechen, diese nur noch auf Basis von 50 TEUR zu bemessen und dabei berücksichtigen, dass bislang auf der Grundlage von 100 TEUR abgerechnet wurde.
Sollten Ihnen noch etwas unklar sein, könne Sie gerne von Ihrer Möglichkeit zur Nachfrage Gebrauch machen. Ich würde Sie in dem Fall jedoch bitten, zu dem Verfahren und ggf. der Aussage des Richters nähere Ausführungen zu machen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Haßelberg, nun bin ich ein Stückchen weiter.
Es geht um eine Falschberatung eines Rechtsanwaltes in einer Immobiliensache.
In dem Protokoll der Verhandlung steht: "...weshalb sein Gesamtschaden sich in der Größenordnung allenfalls bei etwa 45.000 EUR bewegen kann."
Darauf hin hat der Richter empfohlen sich aussergerichtlich zu einigen auf eine Summe von 20.000 EUR. Wäre der Richter, wie ich auch, von 100T€ ausgegangen hätte er ja wahrscheinlich einen Vergleich bei 70T€ angesetzt.
Nun wird es zu einer aussergerichtlichen Einigung auf der Basis der empfohlenen 20T€ kommen.
Der gegenerische Anwalt hat in dem Vergelichsangebot "angegregt" den Streitwert auf 120T€ festzusetzen!
Da ich 3/4 der Kosten tragen soll und die Gegenseit 1/4 ist es natürlich für mich schon entscheidend, wie hoch der Streitwert ist, und wer diesen letztendlich festsetzt?
Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Den Streitwert legt das Gericht fest, wenn Sie sich nicht über diesen einigen.
Der gegnerische Anwalt wird einen hohen Streitwert vorschlagen, wenn Sie den größeren Anteil der Kosten tragen sollen. Der gegnerische Anwalt hat hierbei auch ein eigenes Interesse, denn je höher der Streitwert, desto höher seine Gebühren.
Wenn man von einem Schaden von 45.000 EUR ausgeht, ist ein Vergleichsangebot des Richters bei knapp unter der Hälfte nachvollziebar. Hieran sollte sich eigentlich auch die Kostenquote orientieren. Die Vereinbarung 1/4 3/4 ist möglich, geht aber zu Ihren Lasten.
Bei dem vorgeschlagenen Streitwert und der Quote zahlen Sie hohe Kosten für Gericht und Rechtsanwälte. Je nach Erfolgsaussicht und Beweismöglichkeiten würde sich der Vergleich nicht lohnen.
Sie sollten sich mit Ihrem Anwalt zusammensetzen und überlegen, ob der Vorschlag wirklich geeignet ist.
Bei Ihrer ursprünglich gestellten Frage bin ich davon ausgegangen, dass Sie einen nicht-bezifferten Anspruch eingeklagt haben.
Sollte dies nicht der Fall gewesen sein und von Ihrem Anwalt wurde beantragt, die Gegenseite auf Zahlung von 100.000 EUR zu verurteilen, so würde der Streitwert tatsächlich 100.000 EUR betragen. Stellt sich im Prozess heraus, dass man zuviel beantragt hat, verliert man in dieser Höhe den Rechtsstreit. Der Streitwert bliebe davon aber unberührt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)