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Streitfall Zweifamilienhaus

1. Dezember 2007 19:41 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

Es geht um ein Zweifamilienhaus. Meine Frau und ich bewohnen die obere Etage eines Zweifamilienhauses in der unteren Etage wohnen meine Eltern.Es sind zwei eigenständige Eigentumswohnungen mit Grundstücksanteilen.Der Keller wird gemeinsam benutzt, zum größten Teil jedoch von meinen Eltern.Den größten Teil des Grundstückes nutzen sie ebenfalls.Der Dachboden wird von uns genutzt, weil er nur über unsere Wohnung zu erreichen ist.Aus dem gemeinsamen Hausanschlusraum haben sie uns schon verdrängt. Dort befand sich früher unsere Waschmaschiene und Tiefkühlschrank.
Jetzt gibt es Streit wegen des ca. 4m² großen Hausflures, welcher der Eingangsbereich zu beiden Wohnungen ist. Sie wollen uns verbieten einen eigenen Schuhschrank dort abzustellen.Ist das rechtlich möglich?

Sehr geehrter Ratsuchender,

nachdem es sich nach dem Sachverhalt um Eigentumswohnungen handelt ist das Wohnungseigentumsgesetz einschlägig.

Will ein Eigentümer im gemeinschaftlichen Treppenhaus Möbel aufstellen, so bedarf dies einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer, also die Zustimmung sämtliche Eigentümer. Ist diese nicht gegeben, muss der Schrank wieder enfernt werden.

In diesem Sinn entschied z.B. auch das Bayerische Oberste Landesgericht am 15. März 2006 – 34 Wx 160/05 . Im vorliegenden Fall hatte ein Eigentümer im gemeinschaftlichen Hausflur eine Garderobe und andere Möbel aufgestellt. Ein anderer Eigentümer forderte Beseitigung. Daraufhin wurde mehrheitlich beschlossen, dass das Anbringen einer Garderobe und Aufstellen von Möbeln im Hausflur zulässig sein soll. Ein solcher Beschluss könne aber nicht mehrheitlich gefasst werden, so das Gericht, da unter anderem die fragliche Fläche vom Mitgebrauch der anderen Eigentümer ausgeschlossen wird. Die Zustimmung könne daher nur von allen Eigentümern erteilt werden. Mangels Zustimmung aller waren die Möbel daher zu beseitigen.

Insoweit sind grundsätzlich sämtliche Flächen/Räume betroffen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. Alles was nicht im Sondereigentum steht, ist Gemeinschaftseigentum. Hierzu ist die Regelung in der Teilungserklärung zu sehen. Besonderheiten können noch für in Sondernutzungsrecht stehende Flächen oder Räume bestehen.

Da möglicherweise auch von den Miteigentümern gemeinschaftliche Flächen in einer Art genutzt werden, die den Mitgebrauch ausschließen – was näher geprüft werden sollte – kann sich dann eine gemeinschaftliche einvernehmliche Regelung/Vereinbarung empfehlen, die die beiderseitigen Interessen der Eigentümer berücksichtigt.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

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