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Gemeinschaftseigentum - gibt es irgendwelche rechtlichen Vorschriften gegen Eigentümer, die sich übe

5. Dezember 2006 10:07 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:27

Wir sind eine Wg von 17 Einheiten.(Baujahr 1978) Holzfenster mit Isoglas sind Gemeinschaftseigentum. Wir sind einer externen Hausverwaltung angeschlossen.
Jetzt wurden von 2 Miteigentümern im letzten Halbjahr ca.6 Kunststofffenster mit Isoglas eingebaut ohne Information an die Verwaltung ,die anderen Eigentümer und ohne Beschluss aus der Eigent.versammlung. Vermutlich von privater Hand.

Frage: gibt es irgendwelche rechtlichen Vorschriften gegen Eigentümer, die sich über die Gemeinschaftsordnung hinwegsetzen? Welche Möglichkeiten haben jetzt die Miteigentümer?

5. Dezember 2006 | 10:48

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

der Austausch von Fenstern einer WEG-Anlage ist als nachteilige und damit zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung anzusehen, wenn es wegen der Gestaltung der Fenster zu Veränderungen im Erscheinungsbild einer bisher einheitlichen äußerlichen Fassade kommt.

Der Austausch von Holzfenstern gegen ähnlich gestaltete moderne Kunststofffenster wird aber in der Regel keine bauliche Veränderung darstellen, sondern eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung; BayObLG WuM 1991, 56 .

Es müßte also zunächst konkret beurteilt werden, ob die Umbauten eine bauliche Veränderung im Sinne des WEG darstellen. Ist dies der Fall können die WEG-Eigentümer gem. § 15 III WEG iVm. § 1004 BGB den Rückbau in Form der Beseitigung der Fenster verlangen. Andernfalls liegt keine Handhabe vor.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. Dezember 2006 | 22:38

Mich interessiert auch, ob gegen die Eigentümer, die die Fenster ohne Beschluss eingebaut haben, in irgend einer Weise gerichtlich vorgegangen werden kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Dezember 2006 | 10:27

Wenn tatsächlich ein Anspruch auf Rückbau besteht, kann dieser selbstverständlich gerichtlich verfolgt werden, wenn die Eigentümer nicht freiwillig nachkommen.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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