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Sondernutzungsrecht an Garten Inder WEG in einem Zweifamilienhaus

25. Oktober 2021 20:00 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Es ist in unserem 2 Familienhaus mit Sondernutzungsrechten an bestimmten Gartenanteilen zu einem Streitfall gekommen.Jetzt verbietet uns die andere Partei Dinge in unserem GartenTeil zu tun,die wir vorhatten...Zum Beispiel:

Einen Thermokomposter aufstellen (einer Stelle wo keiner belästigt wird)
Eine Schaukel an den Baum hängen
Sichtschutzzäune entfernen ( diese bieten der anderen Partei keinerlei sichtschutz Und verhindern uns sogar den Zugang zu einem Teil des Gartens das unser Sondernutzungsrecht hat.
Einen Teich trockenlegen

Alles auf unserer Fläche mit Sondernutzungsrecht. Darf die andere Partei uns das verbieten?

Außerdem verbieten sie uns auf der Gemeinschaftsfläche ein völlig verwildertes Beet zu pflegen oder neu anzulegen.
Wir wohnen jetzt 8 Wochen in dem neu erworbenen Eigentum. Die andere Parte 20 Jahre, aber der Garten ist insgesamt völlig verwahrlost.

25. Oktober 2021 | 23:54

Antwort

von


(142)
Große Straße 14
24855 Jübek
Tel: 04625 - 1816575
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Gartenflächen stehen in Ihrem Fall im Gemeinschaftseigentum. Ihnen und Ihren Nachbarn sind lediglich jeweils entsprechende Sondernutzungsrecht zugeordnet worden. Ein Sondernutzungsrecht bedeutet, dass Sie unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer die Gartenfläche alleine nutzen dürfen.

Dieses Nutzungsrecht unterliegt jedoch leider auch einigen Einschränkungen. So dürfen Sie keine baulichen Veränderungen vornehmen, ohne dass die anderen Wohnungseigentümer dem zustimmen.

Daher sind die von Ihnen vorgetragen Punkte unterschiedlich zu bewerten:

Einen Thermokomposter aufstellen (einer Stelle wo keiner belästigt wird)

Hier stellt sich zunächst die Frage, ob dies als bauliche Veränderung gesehen werden kann bzw. muss. Ein Komposter ist in der Regel nicht fest verbaut und kann jederzeit restlos beseitigt werden. Daher dürfte dieser nicht als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums gesehen werden. Soweit Sie den Komposter an einer Stelle aufstellen, durch den Ihre Nachbarn werde durch den Anblick noch den Geruch gestört werden, dürfte dies möglich sein.

Eine Schaukel an den Baum hängen

Dies stellt keine bauliche Veränderung, sondern eine gewöhnliche Gartennutzung dar, sodass Sie dies ohne Zustimmung Ihrer Nachbarn machen können.

Sichtschutzzäune entfernen ( diese bieten der anderen Partei keinerlei Sichtschutz und verhindern uns sogar den Zugang zu einem Teil des Gartens das unser Sondernutzungsrecht hat.

Dies stellt leider eine bauliche Veränderung dar, sodass Sie hierzu die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer benötigen.

Einen Teich trockenlegen

Auch dies würde ich als eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums werten, da Sie hier in das vorhandene Landschaftsbild eingreifen. Daher bedürfen Sie auch hierzu der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.

Das verwilderte Beet, dass im Gemeinschaftseigentum steht und an dem keiner ein Sondernutzungsrecht hat, kann von jedem Wohnungseigentümer genutzt und gepflegt werden. Ein Neuanlegen stellt wieder eine bauliche Veränderung bzw. Veränderung des Erscheinungsbilds des Gemeinschaftseigentums dar, sodass hier die Wohnungseigentümer mehrheitlich zustimmen müssen.

Da Sie noch die nächsten Jahre mit den Nachbarn zusammenleben müssen bzw. wollen, sollten Sie versuchen mit denen ins Gespräch zu kommen, umso sich zu einigen und mögliche Probleme auszuräumen. Gerade aufgrund der Verbundenheit in Form der WEG werden Sie immer aufeinander angewiesen sein und hätten sonst enormes Streitpotential, welches sich zu einem unerträglichen Wohnen entwickeln kann. Daher sollten Sie frühzeitig versuchen das Problem zu lösen, damit es gar nicht erst soweit kommt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)


Rechtsanwalt Stefan Kolditz

Rückfrage vom Fragesteller 26. Oktober 2021 | 13:52

Sie schreiben das Neuanlegen der verwilderten Beete bedarf der Zustimmung der andern Partei. Da diese das Bepflanzen untersagt, dürfen wir also nur das Unkraut entfernen, aber keine neuen Stauden oder Zweibelblumen Einsetzen? Das würde bedeuten, es bleibt danach erdig? Es gab schon vor dem Verbot der anderen Partei, eine Korrespondenz zu dem Beet in dem eine Neubepflanzung abgesprochen wurde. Das Verbot wurde nach einer Auseinandersetzung ausgesprochen und ist natürlich reine Schikane der anderen Partei. Wie sieht es da aus?

Die andere Partei Lässt auch nicht nur die Gemeinschaftsfläche verwildern, sondern auch ihren Gartenteil mit Sondernutzungsrecht. Können wir da etwas sagen? Oder ist das jedem selber überlasen? Der Teil ist ja dann auch, wenn ich es richtig verstehe Gemeinschaftseigentum.Die umgeschnittenen Büsche nehmen unser Grundstück sehr viel Licht und das Totholz aus den Bäumen fällt uns auf den Kopf. Überall sähen sich kleine neue Bäume aus, die nicht entfernt werden. Irgendwelche Mitspracherechte müssen wir doch auch als Miteigentümer haben??

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Oktober 2021 | 14:23

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage wie folgt:

Vielleich haben wir uns bei der Begrifflichkeit "Neuanlegen" Missverstanden. Ich ging davon aus, dass Sie dieses Beet vollkommen neu anlegen, also in Größe und Form verändern wollten. Dies würde in jedem Fall der Zustimmung der anderen Partei bedürfen. Das Unkraut entfernen und neu Bepflanzen hingegen nicht. Dies dürfen Sie selbständig machen, ohne, dass es einer Zustimmung bedarf, da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt.

Soweit es hierzu auch schon eine schriftliche Korrespondenz gab, können Sie sich im Zweifel darauf berufen. Ein einseitiges Verbot der anderen Partei ist irrelevant, da diese nicht mehr zu sagen haben als Sie. Sie sind beide Wohnungseigentümer und haben beide das gleiche Stimmrecht. Problematisch ist natürlich nur, dass Sie nur zu zweit sind und daher nur entweder gemeinsame Beschlüsse treffen oder gar keine Beschlüsse treffen können, da es nie eine Mehrheitsentscheidung gibt.

Da es deutlich ist, dass hier das von der anderen Partei ausgesprochene Verbot reine Schikane darstellt, können Sie dies missachten, da es die zuvor getroffene Vereinbarung in schriftlicher Form gibt.

Die Gartenflächen sind insgesamt Gemeinschaftseigentum, aber durch die erteilten Sondernutzungsrechte den jeweiligen Parteien zugeordnet, sodass hier ein wechselseitiger Ausschluss in der Nutzung des Gartenteils besteht. Damit dürfen Ihre Nachbarn, genauso wie Sie auch, den Garten überwiegend nutzen, wie Sie möchten. Lediglich bauliche Veränderungen bedürfen der Absprache.

Soweit die andere Partei einen "Wildgarten" haben will und nichts im Garten machen möchte, können Sie denen dies weder versagen noch eine ordentliche Gartenpflege verlangen. Dies ist wiederum dem Sondernutzungsberechtigten alleine vorbehalten. Jedoch ist auch jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet sein Sondereigentum bzw. das im zugestandene Sondernutzungsrecht derart zu pflegen und zu erhalten, dass davon keine Gefahr für Dritte oder andere Wohnungseigentümer entsteht. Auch besteht ein wechselseitiges Rücksichtnahmegebot.

Sollte also das Totholz Ihnen bereits auf den Kopf fallen, steht Ihnen das Recht zu, die andere Partei zur Abhilfe, nämlich Beseitigung des Totholzes aufzufordern. Bei den Büschen wäre zu prüfen, ob diese an der "Grundstücksgrenze" zwischen den beiden zugewiesenen Sondernutzungsrechten wachsen oder ob diese sich auf dem Grundstück der anderen Partei befinden. Soweit von diesen eine tatsächliche Störung ausgeht, könnten sie ebenfalls die andere Partei zur Abhilfe auffordern.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)

ANTWORT VON

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