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Streichung Sozialleistungen der Arge in Verbindung mit Erbschaft

5. September 2010 10:10 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


12:57

Ist es richtig das eine Erbschaft meiner Frau als Einkommen behandelt wird und alle Sozialleistungen (Regelleistung, Unterkunft,Heizung, Sozialversicherungen sowie Sachleistungen und Sozialgeld der Kinder) für 10 Monate ersatzlos aufgehoben werden ? Gibt es wie bei Sparguthaben keine Freibeträge, ist die Erbschaft der Mutter überhaupt auf die Leistungen des Ehepartner und der Kinder anrechenbar?
Ein großer Teil der Erbschaft in Höhe von 19T € wurde für dringend benötigte Möbel, Haushaltgeräte, Bedarf der Kinder und Renovierungsarbeiten bereits ausgegeben, gibt es ein Anrecht für die Familienmitglieder und vor allem der Kinder auf soziale Unterstützung zumindest für den allernötigsten Lebensunterhalt und die Miete? Besten Dank im voraus für die Beantwortung trotz des kleinen Einsatz.

5. September 2010 | 10:47

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Eine Erbschaft während des Bezugs von ALG II wird in der Tat als Einkommen behandelt. Die Summe wird dabei in der Regel auf zwölf Monate verteilt und Ihr Bedarf sodann errechnet, und zwar für die gesamte Familie als Bedarfsgemeinschaft Übersteigt die Erbschaft unter Einbezug der Vermögensfreigrenze den Bedarf, so ist diese zunächst aufzubrauchen. Problematisch könnte in Ihrem Fall sein, dass Sie die Erbschaft bereits ausgegeben haben, obgleich der Lebensunterhalt davon zu decken gewesen wäre. Ob möglicherweise nunmehr doch wieder ein Anspruch besteht, müsste im Einzelfall geprüft und evtl. auch klageweise gegen die ARGE durchgesetzt werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. auch die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen oder benötigen, so stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Ich empfehle für diesen Fall eine Kontaktaufnahme per Mail.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 5. September 2010 | 12:10

Wie schon geschrieben betrug die Erbschaft 19T € Die Arge legt den gesammten Betrag, ohne Abzug eines Freibetrag für die Aufhebung der Zahlungen zu Grunde und teilt die volle Summe auf 12 Monate auf.
Sie Schreiben in Ihrer Antwort "Übersteigt die Erbschaft unter Einbezug der Vermögensfreigrenze den Bedarf..."
Meine Frage war u.A. ob es einen Freibetrag gibt.
Können Sie mir beantworten wie hoch der von Ihnen erwähnte Freibetrag sein müßte und wo ich eventuell entsprechende Infos finde? Die Familie umfasst 2 Erwachsene und 5 Kinder
Besten Dank im voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. September 2010 | 12:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Freibeträge finden Sie in § 12 Abs.2 SGB II . Pro Erwachsenem werden 150 € pro Lebensjahr, mindestens jedoch 3.100 € zuerkannt, pro minderjährigem Kind ebenfalls 3.100 €. Sollte die ARGE keinen Freibetrag zuerkannt haben, so sollten Sie bereits aus diesem Grunde Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

ANTWORT VON

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