Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte
Hinsichtlich der Anrechnung einer Erbschaft gibt es eine Entscheidung des Bundessozialgerichts - BSG, Urteil vom 25. 1. 2012 - B 14 AS 101/11.
Erbt ein Leistungsempfänger nach Stellung des Antrags auf Leistungen, kann das Erbe als Einkommen auf seinen Leistungsanspruch anzurechnen sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erbfalls. Erbt er vor Stellung des Antrags gilt das Erbe als Vermögen und die Vermögensfreibeträge sind zu beachten.
Wären folgende Vorgehensweisen möglich (legal):
- kurzfristige Abmeldung von der Grundsicherung (wobei der Auszahlungszeitpunkt des Erbes noch ungewiss ist) und erneute Anmeldung nach Zufluss des Erbes, um den Vermögensfreibetrag von 5000 Euro ausschöpfen zu können ?
Ja das ist legal. Wenn Leistungsempfänger ein Erbe erwarten, kann sich die vorübergehende Abmeldung vom Leistungsbezug lohnen. Denn durch eine Unterbrechung von mindestens einem Kalendermonat wird die Erbschaft zu Vermögen BSG Urteil vom 8. Mai 2019 Az.: B 14 AS 15/18 R.
Grundsätzlich empfehle ich, Dinge zu kaufen, die als Vermögen nicht angetastet werden können (vgl. § 90 SGB XII, z. B. Hausratsgegenstände, auch eine kleine, selbst bewohnte Eigentumswohnung könnte nicht von der Grundsicherungsbehörde angetastet werden).
Auch die Rückzahlung von Schulden mit dem Vermögen ist möglich.
Streckung der Zahlungen seitens des Notars (falls das überhaupt möglich ist), so dass aus dem Erbe monatlich nur 100 Euro (Höhe des monatl. Freibetrags) auf das Konto meiner Schwester überwiesen werden ?
Nein das ist nicht möglich.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
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Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt