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Streichen von bunten Wänden

25. Oktober 2013 19:13 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Guten Tag,

wir ziehen aus einer Wohnung aus, deren Wände zum Teil in einem gedeckten Gelb, an einer Wand in einem dunklen Rot gestrichen sind. An zwei kleineren Wänden ist noch eine Wischtechnik angewandt.
Diese Farbgestaltung bestand schon bei Einzug.

Kann mein Vermieter mich zwingen, die Wohnung weiß zu streichen? Bzw. kann er verlangen, dass es eine einheitliche Farbe ist.
Oder kann ich die Schönheitsreparaturen durchführen, die die Wohnung mit der aktuellen Farbgebung, wieder auf Stand bringen würden?

Darüber hinaus ist in der Quotenklausel keine genau Berechnungsgrundlage für die Quoten, sondern nur dass die Basis ein Kostenvoranschlag eines anerkannten Fachmanns sein muss. Ist diese Klausel dann gültig, denn ich kann daraus nicht erkennen, was ist bezahlen muss, damit wäre diese nicht verständlich und unwirksam.

Gerne kann ich den Mietvertrag im Wortlaut zukommen lassen. Zur Beurteilung der Farben auch Fotos der Wohnung

Besten Dank

Sehr geehrter Ratsuchender,

gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Problem wie folgt Stellung:

Eine endgültige Prüfung Ihres Streitfalles mit dem Vermieter ist über die von Ihnen hier angetragene Erstberatung leider nicht zu schaffen. Es muss der Mietvertrag geprüft und zu Details Rücksprache gehalten werden. Dazu eignet sich die Funktion der Email-Beratung besser. Ggf. kontaktieren Sie mich dort noch einmal. Oder Sie ziehen einen Anwalt vor Ort hinzu.

Ansonsten gilt: Ist eine Schlussrenovierungsverpflichtung des Mieters überhaupt wirksam vereinbart, kann der Vermieter dennoch nicht alles verlangen. Er kann nicht verlangen, dass er die Wohnung in besserem Zustand zurück erhält, als bei Einzug des Mieters. Auch eine Beschränkung des Mieters auf die Farbe Weiß bei der Schlussrenovierung wird höchstrichterlich abgelehnt. Die Richter empfinden das als unangemessene Benachteiligung des Mieters. Der Mieter ist auch nicht verpflichtet, eine einheitliche Farbgebung in allen Zimmern herbeizuführen.

Alles weitere ist dann einzelfallabhängig und auch die Rechtsprechung nicht immer einheitlich.

Nach Ihrer Darstellung könnte die sog. Qotenklausel, so es sich tatsächlich um eine solche handelt und nicht etwa um eine Individualvereinbarung, intransparent und damit unwirksam sein. Ich rate auch insoweit jedoch zu einer weitergehenden Prüfung Ihres Mietvertrages, etwa im Rahmen einer Email-Beratung.

Sollte ich Fragen übersehen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt

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