Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich verstehe Sie so, als dass es sich um Zeugen handelt, die bereits einmal vor Gericht ausgesagt haben. Eine erneute Vernehmung wäre nur zulässig, wenn Sie einen förmlichen Beweisantrag stellen und darlegen welche Tatsache Sie in das Wissen des Zeugen stellen. Ich gehe davon aus, dass die Zeugen nach der Vernehmung nach § 248 StPO
entlassen worden sind. Das Gericht ist nicht verpflichtet die Zeugen ein weiteres Mal zu hören, die Frage ob die Zeugen die Wahrheit gesagt haben oder nicht, darf das Gericht selbst beurteilen. Wenn Sie die Zeugen ein weiteres Mal hören wollen, müssen Sie darlegen zu welchem Punkt konkret diese befragt werden sollen. Nur für neue Tatsachen, die auch für die Entscheidung von Bedeutung sind, müssen die Zeugen wieder geladen werden.
Wenn es um neue Zeugen geht, muss ebenfalls ein konkreter Beweisantrag gestellt werden, in dem Sie angeben, zu welcher Tatsache der Zeuge konkret Angaben machen kann. Einfach laden dürfen Sie Zeugen also nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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