Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Zustellung eines Urteils per Post erfolgt in der im § 275 StPO
erfolgten Frist.
Grundsätzlich gilt im Strafrecht das Stuhlurteil, d.h. der Richter verkündet am Ende der Verhandlung den Schuldspruch mit den Gründen. Dies wird in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen.
Die Zustellung ist stets durch das Gericht anzuordnen, wenn das Gesetz es verlangt, so etwa für den Eröffnungsbeschluss (§ 215 S. 1 StPO
), das Verwerfungsurteil (§ 329 IV StPO
) oder das durch Berufung (§ 316 II StPO
) bzw. Revision (§ 343 II StPO
) angefochtene Urteil.
Ist keine Zustellung vorgeschrieben, so ist bezüglich der Entscheidung (d.h. Urteile, Beschlüsse, Verfügungen und Anordnungen) zu differenzieren: Entscheidungen, die in Anwesenheit von Ihnen ergehen, werden durch Verkündung (s.o.) bekannt gemacht, § 35 I 1 StPO
. Sie können eine Abschrift der verkündeten Entscheidung verlangen, § 35 I 2 StPO
, was auch geschehen ist.
Die Zustellung erfolgt in Form eines Briefes. Die Zustellung erfolgt nicht als Einschreiben mit Rückschein, o.ä.
Die Geldstrafe ist umgehend zu zahlen. Ansonsten wird die Staatsanwaltschaft vollstrecken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
Auf der Vierzig 11
50859 Köln
Tel: 0221 - 95819261
Web: http://www.wuebbe-rechtsanwalt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Wübbe
"Umgehend"...- In dem Urteil waren lediglich die Anzahl der Tagessätze genannt. Erfolgt keine Zahlungsaufforderung seitens des Gericht, d.h. ich muss mich um Bankverbindung... kümmern?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich Ihnen gern beantworte. Üblicherweise erhalten Sie eine Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft und nicht durch das erkennende Gericht. Dies ist nur für das Urteilsverfahren zuständig und nicht für die Vollstreckung. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Staatsanwaltschaft.
Beste Grüße,
RA Wübbe