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Strafverfahren - Gefährdung meiner Ausbildung?

6. April 2018 22:23 |
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Strafrecht


Beantwortet von


03:28

Zusammenfassung

Betrug ist Vorsatzdelikt und kann selbst mit nachträglichem Eventualvorsatz (dolus subsequens) nicht bestraft werden.

Hallo,

Folgendes Problem:
Im September 2017 habe ich über einen Zweitaccount bei Ebay.de mehrere Artikel Tierergänzungsfuttermittel verkauft.
Da ich zu dieser Zeit in ein ziemlich starkes mentales Loch gefallen bin (mein Vater leidet seit Jahren an Leukämie, zu diesem Zeitpunkt ging es ihm sehr schlecht), habe ich meine Aktivität auf Ebay ziemlich vernachlässigt, so dass kaum eine Sendung wirklich rechtzeitig beim Käufer ankam. Ich bekam zu dieser Zeit keinen wirklich geregelten Tagesablauf mehr hin und hatte auch mein Studium ausgesetzt.
Einer der Käufer hatte nun Anzeige wegen Betrugs gestellt. Dieses Schreiben kam Ende Januar 2018. Ich habe dann wirklich umgehend alle ausbleibenden Sendungen versendet. Der Käufer, der die Anzeige stellte, akzeptierte meine Entschuldigung und zog nach Erhalt des Produkts (1.2.18) nun auch die Anzeige bei der Polizei zurück.
Heute kam ein Schreiben vom Amtsgericht. Strafbefehl wegen Betrugs, 225€ zu 15 Tagessätzen + Gerichtskosten. 1.) Sehen Sie den Tatbestand als gegeben an?

2.) Das Schlimmste an dem Ganzen ist für mich gerade, dass ich für September eine Zusage für eine Ausbildungsstelle zum Verwaltungswirt bei einer Landeshauptstadt (mittlerer Dienst) habe. Wie ist es denn nun darum bestellt? Wie viele Chancen habe ich noch, diese Ausbildung beginnen zu können? Welche Führungszeugnisse können von den Ämtern eingesehen werden?

Als ich vorhin mit der deutschen Anwaltshotline telefoniert hatte, wurde mir geraten Einspruch einzulegen, da der Tatbestand des Betrugs nicht gegeben ist.

Nun habe ich mal einen angefertigt und 3.) wollte fragen, was Sie davon halten, ob ich diesen so abschicken kann?

Meine Adresse

Amtsgericht XY

In der Strafsache gegen XZ wegen Betrugs
AZ: XZ
lege ich gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts XY vom 04.04.2018 Einspruch ein.

Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Strafbefehl vom 04.04.2018, mir zugestellt am 06.04.2018, wegen Betrugs, lege ich hiermit Einspruch ein, da ich den Tatbestand des Betrugs nicht als erfüllt ansehe. Herr XX hat das Produkt XYZ, welches er am 26.09.2017 auf dem Portal Ebay.de privat bei mir erworben hatte, am 01.02.2018 erhalten. Der Grund für die verspätete der Lieferung war meine private und persönliche Situation zu diesem Zeitpunkt (Ende September 2017). Mein Vater, XXX, leidet seit 2005 an der Krankheit CLL (Chronische Lymphatische Leukämie). Zu diesem Zeitpunkt ging es meinem Vater sehr schlecht, was sich auf das Wohlbefinden unserer ganzen Familie auswirkte. Des Weiteren spielten bei mir Zukunftsängste eine große Rolle, vor dem was kommen könnte, sollte die finanzielle Kraft meines Vaters durch seine Krebserkrankung, im Todesfall, ausbleiben, da diese der Kern unserer familiären, finanziellen Sicherheit ist. Es kamen zu dieser Zeit noch einige weitere private Sorgen und Schicksalsschläge hinzu, was es mir schwer machte, einen geregelten Alltag zu führen. Mein Studium habe ich zu diesem Zeitpunkt sogar ausgesetzt. Zu meinem großen Bedauern vernachlässigte ich dadurch zu dieser Zeit meine Ebay-Aktivität, worunter unter anderem auch Herr XX als Käufer leiden musste. Dies bedauere ich aufrichtig. Es war zu keinem Zeitpunkt meine Absicht, mir einen finanziellen Vorteil durch betrügerische Vorgehensweisen zu verschaffen. Mit der Zeit vergaß ich meine Pflichten als Verkäufer, was ich auch mit meiner privaten Situation nicht entschuldigen möchte. Das war schlichtweg mein Fehler und dafür habe ich mich ausdrücklich und mehrfach bei Herrn XX entschuldigt, welcher mir darauf mit Verständnis begegnete. Leider musste ich erst postalisch auf mein Versäumnis, durch ein Schreiben der Polizei Ende Januar 2018, aufmerksam gemacht werden. Ich habe mich dann umgehend auf den Weg zur Post gemacht und Herrn XX das erworbene Produkt zukommen lassen, welches er einige Tage später, am 01.02.2018 auch erhielt. Hierfür habe ich einen Sendungsbeleg der DHL und auch Herr Laue bestätigte mir den Erhalt des Päckchens. Er akzeptierte zudem auch meine Entschuldigung und erklärte, die Anzeige bei der örtlichen Polizeistelle zurückzunehmen. Aufgrund dieser Tatsache, sehe ich den Tatbestand des Betrugs als nicht erfüllt an. Es war mir ein Bedürfnis, mein Fehlverhalten wiedergutzumachen und den Menschen, in diesem Fall Herr Laue, denen ich ohne böse Absicht oder Vorsatz geschadet habe, zu entschädigen, was ich auch getan habe. Wie bereits mehrfach erwähnt, bedauere ich diesen Vorfall sehr und habe durch diese Situation zweifellos dazu gelernt. Ich habe dem Schreiben eine Kopie des Sendungsbelegs der DHL, sowie Screenshots der Unterhaltung mit Herrn XX und der Online Sendungsverfolgung der DHL beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ich

6. April 2018 | 23:52

Antwort

von


(1395)
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41812 Erkelenz
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Gerne zu Ihren Fragen:

1.) Sehen Sie den Tatbestand als gegeben an?

A.: Nein, denn Betrug erfordert Vorsatz, der Ihrer Schilderung nach nicht vorliegt.

2.) Das Schlimmste an dem Ganzen ist für mich gerade, dass ich für September eine Zusage für eine Ausbildungsstelle zum Verwaltungswirt bei einer Landeshauptstadt (mittlerer Dienst) habe. Wie ist es denn nun darum bestellt? Wie viele Chancen habe ich noch, diese Ausbildung beginnen zu können? Welche Führungszeugnisse können von den Ämtern eingesehen werden?

A.: Bis zu 90 Tagessätzen erscheint eine etwaige Verurteilung nicht im Führungszeugnis. Siehe aber Frage 1.: Ich sehe keine Strafbarkeit. Äußerstenfalls sollte eine Einstellung unter Auflagen möglich sein.

3.) Wollte fragen, was Sie davon halten, ob ich diesen so abschicken kann?

A.: Ja. Lassen Sie aber den nachfolgenden Passus weg: „Leider musste ich erst postalisch auf mein Versäumnis, durch ein Schreiben der Polizei Ende Januar 2018, aufmerksam gemacht werden. Ich habe mich dann umgehend auf den Weg zur Post gemacht und Herrn XX das erworbene Produkt zukommen lassen, welches er einige Tage später, am 01.02.2018 auch erhielt."


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 7. April 2018 | 00:14

Danke für die schnelle Antwort.

1.) Das ist schonmal beruhigend. Wäre es denn sinnvoll sich einen Anwalt zu nehmen oder dürfte sich aufgrund des Sachverhaltes das auch so klären?

2.) Es ist wohl schon im BZR eingetragen, da dies so im Strafbefehl steht. Sieht mein zukünftiger Dienstherr denn die Einträge im BZR ein, oder nur jene im Führungszeugnis, wo sich ja bislang keine Einträge befinden?

Und kann ich dann guten Gewissens die Erklärung unterschreiben, dass ich nicht vorbestraft bin?

Ich bin zwar unter den 90 Tagessätzen, aber eine Verurteilung ist es bis dato ja trotzdem oder?

Und ich weiß nicht, wie lange sich das Ganze ziehen wird und bis wann ich bei meinem Dienstherrn unterschreiben muss, Da ich ja auch kein laufendes Verfahren haben darf, oder sieht das der Dienstherr nicht?

"Äußerstenfalls sollte eine Einstellung unter Auflagen möglich sein."
- Was kann ich mir darunter denn explizit vorstellen?

In dem Schreiben heißt es, dass es bei Einspruch auf jeden Fall zu einer Verhandlung kommen wird. Wie lange kann so etwas dauern und ist damit das Fallen lassen der Klage wirklich nur einem Gerichtsverfahren möglich?

3.) Wie gehe ich denn nun am Besten vor? Irgendjemanden einweihen? Dienstherr? Wäre das vielleicht schadensbegrenzend oder eher dumm?

Einspruch einlegen, ja oder nein? Das Wichtigste ist für mich einfach die Ausbildung im Beamtenverhältnis...

Haben Sie vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. April 2018 | 03:28

1.) Das ist schonmal beruhigend. Wäre es denn sinnvoll sich einen Anwalt zu nehmen oder dürfte sich aufgrund des Sachverhaltes das auch so klären?
A.: Ein Anwalt ist schon sinnvoll zumal ja Ihre beruflichen Aussichten ein Thema sind.

2.) Es ist wohl schon im BZR eingetragen, da dies so im Strafbefehl steht. Sieht mein zukünftiger Dienstherr denn die Einträge im BZR ein, oder nur jene im Führungszeugnis, wo sich ja bislang keine Einträge befinden?
A.: Der öffentliche Dienst nimmt je nach Resort in der Regel unbeschränkten Einblick.

Und kann ich dann guten Gewissens die Erklärung unterschreiben, dass ich nicht vorbestraft bin?
A.: Wenn das von mir beschriebene Procedere nicht mit einer Verurteilung endet: Ja. Mit einem rechtskräftigen Strafbefehl Nein.
Ich bin zwar unter den 90 Tagessätzen, aber eine Verurteilung ist es bis dato ja trotzdem oder?
A.: Siehe oben.
Und ich weiß nicht, wie lange sich das Ganze ziehen wird und bis wann ich bei meinem Dienstherrn unterschreiben muss, Da ich ja auch kein laufendes Verfahren haben darf, oder sieht das der Dienstherr nicht?
A.: Der Dienstherr kann auch nach einem lfd. Verfahren fragen.
"Äußerstenfalls sollte eine Einstellung unter Auflagen möglich sein."
- Was kann ich mir darunter denn explizit vorstellen?
A.: Eine Einstellung nach § 153 a StPO . Zum Beispiel:
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,

In dem Schreiben heißt es, dass es bei Einspruch auf jeden Fall zu einer Verhandlung kommen wird. Wie lange kann so etwas dauern und ist damit das Fallen lassen der Klage wirklich nur einem Gerichtsverfahren möglich?
A.: Siehe meine Ausführungen oben. Das geht auch im Beschlussverfahren ohne mdl. Verhandlung.

3.) Wie gehe ich denn nun am Besten vor? Irgendjemanden einweihen? Dienstherr? Wäre das vielleicht schadensbegrenzend oder eher dumm?
A.: Warten Sie erst einmal ab. Sie müssen keine Antworten auf nicht gestellte Fragen geben. Ansonsten siehe oben.

Einspruch einlegen, ja oder nein? Das Wichtigste ist für mich einfach die Ausbildung im Beamtenverhältnis.
A.: siehe oben. Ihren Angaben nach empfehle ich den Einspruch.

Ergänzung vom Anwalt 7. April 2018 | 03:34

Und beachten Sie unbedingt und absolut exakt die Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung: Wird nämlich innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung kein Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.
Dazu der Gesetzestext:

§ 410 StPO
Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
(1) 1Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. 2 Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

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