Gerne zu Ihren Fragen:
1.) Sehen Sie den Tatbestand als gegeben an?
A.: Nein, denn Betrug erfordert Vorsatz, der Ihrer Schilderung nach nicht vorliegt.
2.) Das Schlimmste an dem Ganzen ist für mich gerade, dass ich für September eine Zusage für eine Ausbildungsstelle zum Verwaltungswirt bei einer Landeshauptstadt (mittlerer Dienst) habe. Wie ist es denn nun darum bestellt? Wie viele Chancen habe ich noch, diese Ausbildung beginnen zu können? Welche Führungszeugnisse können von den Ämtern eingesehen werden?
A.: Bis zu 90 Tagessätzen erscheint eine etwaige Verurteilung nicht im Führungszeugnis. Siehe aber Frage 1.: Ich sehe keine Strafbarkeit. Äußerstenfalls sollte eine Einstellung unter Auflagen möglich sein.
3.) Wollte fragen, was Sie davon halten, ob ich diesen so abschicken kann?
A.: Ja. Lassen Sie aber den nachfolgenden Passus weg: „Leider musste ich erst postalisch auf mein Versäumnis, durch ein Schreiben der Polizei Ende Januar 2018, aufmerksam gemacht werden. Ich habe mich dann umgehend auf den Weg zur Post gemacht und Herrn XX das erworbene Produkt zukommen lassen, welches er einige Tage später, am 01.02.2018 auch erhielt."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Danke für die schnelle Antwort.
1.) Das ist schonmal beruhigend. Wäre es denn sinnvoll sich einen Anwalt zu nehmen oder dürfte sich aufgrund des Sachverhaltes das auch so klären?
2.) Es ist wohl schon im BZR eingetragen, da dies so im Strafbefehl steht. Sieht mein zukünftiger Dienstherr denn die Einträge im BZR ein, oder nur jene im Führungszeugnis, wo sich ja bislang keine Einträge befinden?
Und kann ich dann guten Gewissens die Erklärung unterschreiben, dass ich nicht vorbestraft bin?
Ich bin zwar unter den 90 Tagessätzen, aber eine Verurteilung ist es bis dato ja trotzdem oder?
Und ich weiß nicht, wie lange sich das Ganze ziehen wird und bis wann ich bei meinem Dienstherrn unterschreiben muss, Da ich ja auch kein laufendes Verfahren haben darf, oder sieht das der Dienstherr nicht?
"Äußerstenfalls sollte eine Einstellung unter Auflagen möglich sein."
- Was kann ich mir darunter denn explizit vorstellen?
In dem Schreiben heißt es, dass es bei Einspruch auf jeden Fall zu einer Verhandlung kommen wird. Wie lange kann so etwas dauern und ist damit das Fallen lassen der Klage wirklich nur einem Gerichtsverfahren möglich?
3.) Wie gehe ich denn nun am Besten vor? Irgendjemanden einweihen? Dienstherr? Wäre das vielleicht schadensbegrenzend oder eher dumm?
Einspruch einlegen, ja oder nein? Das Wichtigste ist für mich einfach die Ausbildung im Beamtenverhältnis...
Haben Sie vielen Dank.
1.) Das ist schonmal beruhigend. Wäre es denn sinnvoll sich einen Anwalt zu nehmen oder dürfte sich aufgrund des Sachverhaltes das auch so klären?
A.: Ein Anwalt ist schon sinnvoll zumal ja Ihre beruflichen Aussichten ein Thema sind.
2.) Es ist wohl schon im BZR eingetragen, da dies so im Strafbefehl steht. Sieht mein zukünftiger Dienstherr denn die Einträge im BZR ein, oder nur jene im Führungszeugnis, wo sich ja bislang keine Einträge befinden?
A.: Der öffentliche Dienst nimmt je nach Resort in der Regel unbeschränkten Einblick.
Und kann ich dann guten Gewissens die Erklärung unterschreiben, dass ich nicht vorbestraft bin?
A.: Wenn das von mir beschriebene Procedere nicht mit einer Verurteilung endet: Ja. Mit einem rechtskräftigen Strafbefehl Nein.
Ich bin zwar unter den 90 Tagessätzen, aber eine Verurteilung ist es bis dato ja trotzdem oder?
A.: Siehe oben.
Und ich weiß nicht, wie lange sich das Ganze ziehen wird und bis wann ich bei meinem Dienstherrn unterschreiben muss, Da ich ja auch kein laufendes Verfahren haben darf, oder sieht das der Dienstherr nicht?
A.: Der Dienstherr kann auch nach einem lfd. Verfahren fragen.
"Äußerstenfalls sollte eine Einstellung unter Auflagen möglich sein."
- Was kann ich mir darunter denn explizit vorstellen?
A.: Eine Einstellung nach § 153 a StPO
. Zum Beispiel:
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
In dem Schreiben heißt es, dass es bei Einspruch auf jeden Fall zu einer Verhandlung kommen wird. Wie lange kann so etwas dauern und ist damit das Fallen lassen der Klage wirklich nur einem Gerichtsverfahren möglich?
A.: Siehe meine Ausführungen oben. Das geht auch im Beschlussverfahren ohne mdl. Verhandlung.
3.) Wie gehe ich denn nun am Besten vor? Irgendjemanden einweihen? Dienstherr? Wäre das vielleicht schadensbegrenzend oder eher dumm?
A.: Warten Sie erst einmal ab. Sie müssen keine Antworten auf nicht gestellte Fragen geben. Ansonsten siehe oben.
Einspruch einlegen, ja oder nein? Das Wichtigste ist für mich einfach die Ausbildung im Beamtenverhältnis.
A.: siehe oben. Ihren Angaben nach empfehle ich den Einspruch.
Und beachten Sie unbedingt und absolut exakt die Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung: Wird nämlich innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung kein Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.
Dazu der Gesetzestext:
§ 410 StPO
Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
(1) 1Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. 2 Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.