Sehr geehrter Fragesteller,
Frage 1:
"Unterliegen derartige Vorfälle in einer virtuellen Welt überhaupt dem deutschen Recht?"
Grundsätzlich ist das Internet und damit die "virtuelle Welt" sicherlich kein rechtsfreier Raum. Aus diesem Grunde gelten Straftatbestände zu Recht auch in diesem Rahmen, wenn ein bestimmtes Verhalten einen sog. Straftatbestand des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt.
Die Anwendung des deutschen Rechts ergibt sich vorliegend auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB ) des Betreibers, denn in Nr. 12 AGB heißt es:
"12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2 Sofern der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder es sich bei dem Nutzer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten der Sitz von Goodgame Studios. Goodgame Studios ist daneben berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Nutzers zu klagen."
Diese AGB in Verbindung mit §§ 3
, 9 StGB
und der Tatsache, dass die Server des Betreibers vermutlich in Hamburg stehen, begründen hier die Anwendbarkeit des deutschen Straf- und Zivilrechts.
Allerdings kann ich aus Ihrer Schilderung keine Verletzung von Rechtsnormen erkennen.
Frage 2:
"Handelt es sich bei dem Vorgehen von Spieler A und seinen Mitspielern um eine Straftat (versuchte Nötigung, oder ähnliches), und wer genau ist dann Täter und Opfer (jeweils nur die Könige, oder auch die anderen Mitspieler)?"
Realistisch in Betracht kommen nach Ihrer Schilderung strafrechtlich allein § 263 StGB
(Betrug) sowie § 240 StGB
(Nötigung).
Beide sind hier aber m.E. nicht einschlägig.
Zwar mag hier auf den ersten Blick tatbestandlich ein Betrugsversuch vorliegen, wenn die angebliche Nachricht niemals existiert hat, jedoch dürfte dieses Vorgehen im geschilderten Rahmen (noch) sozialadäquat sein, da List und Tücke durchaus dem geschilderten Spielprinzip nicht fremd sein dürfte. Insofern sollte es rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass ein Spieler einen äußerlich erkennbaren Führungswechsel und die daraus folgende Unsicherheit zu seinen Gunsten ausnutzen will. Einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Übertragung hat er jedenfalls nicht.
Ebenso scheitert die Annahme einer Nötigung, weil das oben angesprochene Prinzip der Sozialadäqanz durch § 240 II StGB
eine normative Ausprägung erhält, wonach eineTat nur dann rechtswidrig ist , wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Dies dürfte hier nach Ihrer Schilderung nicht der Fall sein.
Das Führen des "virtuellen Kriegs" fällt hier ersichtlich nicht unter die §§ 80 ff StGB
.
Frage 3:
"Ändert sich die Einschätzung zu 2, wenn Spieler A nachweisen kann, das unser alter König ihm die Kontrolle über die Allianz zugesagt hat (zum Beispiel durch eine entsprechende Zeugenaussage oder Vorlage des Screenshots besagter Zusage)?"
Nein ( siehe oben Frage 2).
Frage 4:
"Kann ich ohne rechtliche Bedenken
(a) einen Link auf ihre Antwort in das Spieler-Forum setzen (ohne Angabe von Nutzernamen)?
(b) einen Link auf ihre Antwort an ausgewählte Spieler senden, unter Nennung des Nutzernamens von Spieler A (letzteres in der Hoffnung, dass sich die Situation doch noch gütlich regeln lässt)?"
Von meiner Seite aus bestehen keine rechtliche Bedenken, wenn der Forenbetreiber dies nicht als unerlaubt (Werbung, Verstoß gegen Forenregeln, etc) ansieht, da die Antwort zum einen öffentlich einsehbar ist und durch den Link keine eigene Urheberschaft behauptet wird. Insoweit sollten Sie sich dort der guten Form halber durch Nachfrage rückversichern.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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