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Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz mit Cannabis - Geldauflage akzeptieren?

16. November 2022 17:21 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


07:47

Ich erhielt ein Schreiben der Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis in dem mir eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz mit Cannabis und Zubereitungen (§29BtMG) im Jahr 2018 vorgeworfen wird: Bestellung 1x7g White Widow.
Ich ziehe in Betracht mich "mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage" zu wählen:
* laut Internet "geringe Menge zum Eigenkonsum" (<10g)
* ich auch nicht mehr in NRW wohne, somit nicht mit einem für mich akzeptablen Aufwand vor Gericht erscheinen kann

Allerdings fällt es mir schwer ohne zumindest einen geschätzten Betrag eine Zusage zu erteilen und auch einem Eintrag in einem Strafregister oder ähnlichem möchte ich entgehen.

Meine Fragen lauten:
* Mit was für einem Betrag muss ich etwa rechnen?
* Sollte ich bei Zustimmung zur Geldauflage die Straftat zugeben/abstreiten oder mich nicht äußern?

16. November 2022 | 18:34

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

in der Regel dürfte es auf eine Zahlung zwischen 500 und 1000 Euro hinauslaufen. Es kommt auf den Bearbeiter an.

An sich scheint es aber bei der niedrigen Bestellmenge durchaus auch eine Idee eine Einstellung ohne Auflage anzuregen.

Siehe § 31 a BtMG:

"(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar."

Eine geständige Einlassung ist in der Regel strafmildernd zu werten.

Ich würde generell zu einem Geständnis der Tat raten und Einstellung ohne Auflage nach § 31 a BtMG wegen Eigenkonsums und geringer Menge erbitten.

Aufpassen muss man nur, wenn auch Bestellung größerer Mengen im Hintergrund "herumschweben"!

Dann kann auch ein Nichtgeständnis ratsam sein.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 17. November 2022 | 07:04

Sehr geehrter Herr Saeger,

Sie empfehlen also zu schreiben, dass ich zu dieser Zeit Vater und Job verloren und daher eine Dummheit begangen habe, mich privat und beruflich aber wieder gefangen habe sowie keine Einwilligung zur Geldauflage zu geben?

Wie "sicher" kann ich denn sein, dass die Bitte um Einstellung erfolgreich ist? Denn "mit Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft" zu werden klingt für mich nicht nach einer besseren Alternative.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. November 2022 | 07:47

Sehr geehrter Fragensteller,

wenn Sie 5 Tonnen gebunkert hätten, dann gäbe es 5 Jahre.

Bei 7 g gibt es aber eine Einstellung ohne Auflage. Das auch ohne die Zusatzmitteilung, die aber sicher auch nicht schadet.

MfG RA Saeger

ANTWORT VON

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