Sehr geehrter Fragensteller,
in der Regel dürfte es auf eine Zahlung zwischen 500 und 1000 Euro hinauslaufen. Es kommt auf den Bearbeiter an.
An sich scheint es aber bei der niedrigen Bestellmenge durchaus auch eine Idee eine Einstellung ohne Auflage anzuregen.
Siehe § 31 a BtMG:
"(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar."
Eine geständige Einlassung ist in der Regel strafmildernd zu werten.
Ich würde generell zu einem Geständnis der Tat raten und Einstellung ohne Auflage nach § 31 a BtMG wegen Eigenkonsums und geringer Menge erbitten.
Aufpassen muss man nur, wenn auch Bestellung größerer Mengen im Hintergrund "herumschweben"!
Dann kann auch ein Nichtgeständnis ratsam sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Antwort
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Sehr geehrter Herr Saeger,
Sie empfehlen also zu schreiben, dass ich zu dieser Zeit Vater und Job verloren und daher eine Dummheit begangen habe, mich privat und beruflich aber wieder gefangen habe sowie keine Einwilligung zur Geldauflage zu geben?
Wie "sicher" kann ich denn sein, dass die Bitte um Einstellung erfolgreich ist? Denn "mit Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft" zu werden klingt für mich nicht nach einer besseren Alternative.
Sehr geehrter Fragensteller,
wenn Sie 5 Tonnen gebunkert hätten, dann gäbe es 5 Jahre.
Bei 7 g gibt es aber eine Einstellung ohne Auflage. Das auch ohne die Zusatzmitteilung, die aber sicher auch nicht schadet.
MfG RA Saeger