Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Strafrechtlich haben Sie mit der Eröffnung eines gegen Sie gerichteten Ermittlungsverfahrens zu rechnen, gem. § 29 Abs. I BtMG
Zitat:
1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt …
erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
was Sie ja mit dem Besitz verwirkt haben. Es sei denn, Sie können das Cannabis erklären.
Bei 7.5 gr Cannabis kommt es nicht auf die Gewichtsmenge sondern auf den Wirkungsgrad an, der geschätzt wird, so dass sich die geringe Menge unterschiedlicher Betäubungsmittel stark unterscheiden.
[BGH BGHSt. 33, 8 = NStZ 1984, 556 = StV 1984, 466; BGH BGHSt. 42, 262 = NJW 1997, 810]
Unter nicht geringer Menge ist im Betäubungsmittelstrafrecht eine kleine Verbrauchsmenge zu verstehen, welche für den Gelegenheitsverbrauch benötigt wird und regelmäßig vom Konsumenten mitgeführt werden kann, ohne zu Hause einen Drogenvorrat anlegen zu müssen (§§ 29 Abs. V, 31a BtMG)
[Körner/Patzak/Volkmer, § 31a BtMG (Rn. 22)].
Die Rechtsprechung nimmt als Grenzwert der geringen Menge der Augenblicks- oder Tagesbedarf eines nicht abhängigen Konsumenten bis zu drei für die Erzielung eines Rauschzustandes erforderliche, aber auch ausreichende Einheiten eines Betäubungsmittels an.
Der Besitz einer nicht geringen Menge ist gem. §§ 29a, 30 und 30a BtMG strafverschärfend, bei THC Cannabisprodukten (Haschisch / Marihuana) Tetrahydrocannabinol liegt der Grenzwert bei 7,5g.
Sie müssen mit einer überraschenden Hausdurchsuchung rechnen. Räumen Sie auf!
Löschen Sie Chats auf dem Handy oder Ihrem pc.
Wenn die Polizei kommt oder schreibt, sagen Sie NICHTS!
2.) Ihr Führerschein ist ebenfalls gefährdet, da die Führerscheinstelle den Führerschein auch dann einziehen kann, wenn keine Verkehrsstraftat vorgelegen hat.
Insoweit droht Ihnen eine MPu
Die Anordnung einer erneuten Fahrprüfung bei einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis steht im Ermessen der Behörde,
ohne Fahrstunden (§ 20 Abs. II FeV).
Ferner ist ein Sehtest verpflichtend
(§ 12 Abs. 1 FeV), sowie eine Erster Hilfe Schulung mit 9 Einheiten zu je 45 Minuten (§ 19 FeV).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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