Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Ob Sie wieder in den „Knast" müssen hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf vorliegen. Nach § 56f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StGB
wird die Bewährung dann widerrufen, wenn Sie in der Bewährungszeit eine Straftat begangen haben. Als erstes muss also die neue Straftat beurteilt werden, bevor über einen Bewährungswiderruf entschieden wird. Hierbei muss das Gericht fest davon überzeugt sein, dass Sie die neue Straftat begangen haben.
Bezüglich des Diebstahls muss Ihnen also die Tat nachgewiesen werden. Für Sie bedeutet dies konkret, dass das Gericht also davon überzeugt sein muss, dass Sie den Roller gestohlen haben. Wenn nun Ihre Freundin als Zeugin gehört wird, und diese vor Gericht ihr Geständnis wiederholt und das Gericht ihr glaubt, dann sehe ich gute Chancen, dass Sie wegen dieser Tat nicht verurteilt werden. Gründe, warum das Gericht ihrer Freundin nicht glauben könnte sind nach Ihren Schilderungen nicht ersichtlich (trotz ihrer Behinderung), da sie sich dadurch selbst belastet. Es kann aber nicht garantiert werden, dass dies so kommen wird, da es letztlich von dem abhängt, was in der Hauptverhandlung passiert.
Was die Körperverletzung angeht können Sie sich nach Ihrer Schilderung nicht auf Nothilfe berufen, da der „Angriff" auf das Mädchen bereits abgeschlossen war und Sie das Opfer während eines Streits mit einem anderen überraschend geschubst und geschlagen haben. Ob Sie aber wegen dieser Tat verurteilt werden hängt wiederum davon ab, ob es einen Zeugen gibt, der diesen Vorfall beobachtet hat und vor Gericht auch aussagt. Wenn dies passieren sollte, dann wird wegen der Ohrfeige, die wegen des herausgeflogenen Provisoriums fester gewesen sein kann als Sie annehmen, eine Körperverletzung bejaht werden können.
Nach dem Nachweis einer begangenen Straftat ist zudem erforderlich, dass die Begehung der neuen Straftat aufgrund einer Gesamtwürdigung zeigen muss, dass die Erwartung straffreier Führung nicht mehr besteht (KG, Beschluss vom 8. 9. 2003 - 5 Ws 348/03
), d.h. vor allem, dass die in der Verurteilung liegende Warnung missachtet wurde. Das ist nicht notwendig, aber regelmäßig zu verneinen, wenn die neue Tat Bagatellcharakter hat oder wenn die ihretwegen verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1985 - 2 BvR 1269/84
in NStZ 85, 357
). Nach Ihrer Darstellung ist es zu dem Schlag deswegen gekommen, weil das Opfer zuvor ein Mädchen wohlmöglich sexuell genötigt hat und Sie nur helfen wollten. Hinzu kommt, dass Sie alkoholisiert gewesen sind, und auch das Opfer „es nicht so schlimm" fand, so dass hier mit einer Einstellung gegen Geldauflage oder eine Bewährungsstrafe zu erwarten ist, womit Ihre Bewährung nicht widerrufen werden kann. Garantiert werden kann dies nicht, da ich mangels Kenntnis der Ermittlungsakten es nur anhand Ihrer Darstellung beurteilen kann. Zudem ist es davon abhängig, was letztlich vor Gericht von den Zeugen ausgesagt wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
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