Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Sofern der Diebstahl zur Anzeige gebracht wurde oder noch wird, so werden Sie erneut mit einer entsprechenden Bestrafung rechnen müssen.
Negativ wird sich für Sie auswirken, dass Sie einschlägig vorbestraft sind und unter Bewährung stehen. Positiv wirkt sich aus, dass Sie sich entschuldigt haben und die Tat bereuen.
Weiter sollten Sie versuchen, den Schaden ( sofern einer entstanden ist ) wieder gut zu machen und sich diesbezüglich noch einmal an den Baumarkt wenden.
Auch der sehr geringe Wert der gestohlenen Sache(n) von knapp 50 Euro könnte sich positiv für Sie auswirken.
Was diese Tat angeht, rechne ich nicht damit, dass Sie hierfür ins Gefängnis müssen. Wahrscheinlich ist eine Freiheitsstrafe, welche zur Bewährung ausgesetzt wird oder mit entsprechendem Argumentationsgeschick vielleicht noch einmal eine Geldstrafe, wobei die Anzahl der Tagessätze im Vergleich zu den vorherigen Geldstrafen deutlich nach oben gehen wird.
Auch der Widerruf der schon bestehenden Bewährung ist eher unwahrscheinlich. Der Widerruf der Strafaussetzung ist in § 56f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StGB
geregelt. Danach wird die Bewährung widerrufen, wenn Sie in der Bewährungszeit eine Straftat begangen haben.
Weiter ist jedoch erforderlich, dass die Begehung der neuen Straftat aufgrund einer Gesamtschau ergibt, dass die Erwartung straffreier Führung nicht mehr besteht. Dies bedeutet insbesondere, dass die in der Verurteilung liegende Warnung missachtet wurde.
Dies ist regelmäßig zu verneinen, wenn die neue Tat Bagatellcharakter hat oder die ihretwegen verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.1985, 2 BvR 1269/84
.
Da der Wert der Sache nur bei gut 50 Euro lag, kann man hier also schon eine Bagatelltat annehmen. Weiter ist es auch nicht sehr wahrscheinlich, dass Sie deswegen eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung erhalten.
Ein Widerruf der Strafaussetzung scheint daher derzeit nicht sehr wahrscheinlich.
Sie sollten sich daher erst einmal nicht zu viele Sorgen machen. Das Sie ins Gefängnis müssen ist eher unwahrscheinlich.
Dennoch kann ich Ihnen hier nur dringend anraten, sich rechtsanwaltlich in dieser Sache vertreten zu lassen, um rechtzeitig die für Sie günstigen Weichen zu stellen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Kerkmann,
Danke für die rasche Antwort.
Bezüglich der bestehenden Bewährung:
In dieser Sache stand auch ein Bagatelle ,Diebstahl bei einer Drogerie Wert €40,00 zur Verhandlung. Ist es daher nicht sehr wahrscheinlich, dass die Bewährung wiederrufen wird und ich ins Gefängnis muss wegen der erneuten Tat, die ebenfalls ein Bagatelltat ist, wie sie sagen?
Also ich meine damit, wenn man die selbe Tat nochmal begeht wofür man zur Bewährung verurteilt wurde, ist die Bewährung dann nicht hinfällig?
Was meinen Sie, muß ich doch ins Gefängniss??
Hab schon versucht den Schaden wieder gut zu machen, doch der Marktleiter hat mir verboten mich nochmals bei ihm , egal in welcher Form, zu melden.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage und die weiteren Informationen.
Das es bei der Tat, bezüglich derer Sie unter Bewährung stehen, auch um einen geringwertigen Artikel ging, mag sich im Rahmen der Prognose durchaus negativ auswirken.
Ich gehe aber eher nicht davon aus, dass Sie aufgrund Ihrer neuen Tat eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung erhalten werden und daher auch ein Bewährungswiderruf nicht angezeigt ist.
Zusätzlich bestünde für das Gericht auch noch die Möglichkeit vom Widerruf der Strafaussetzung abzusehen, und Sie nach § 56f Abs. 2 StGB
zum Beispiel einen Bewährungshelfer zu unterstellen oder die Bewährungszeit zu verlängern.
Sofern die wiederholten Diebstähle psychischer Natur sein sollten, z. B. wegen Kleptomanie, so sollten Sie sich hier helfen lassen. Dies wird sich dann auch positiv auf das Strafverfahren auswirken.
Wichtig ist, dass Sie die für Sie günstigen Voraussetzungen schaffen, dass das Gericht von einer positiven Prognose ausgehen kann.
Wie Sie sehen, gibt es viele Fallstricke zu beachten, weswegen ich Ihnen nochmals den Gang zum Strafverteidiger anrate.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen aus Achim
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt