Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Das von Ihnen geschilderte Verhalten stellt zunächst einmal eine Straftat gem. § 265 a StGB
dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
In Ihrem Fall bleibt zunächst einmal abzuwarten,
ob das Verkehrsunternehmen Strafanzeige wegen dieser Taten stellt. Sie selbst haben darauf aber keinen Einfluss mehr.
Falls es zu einer solchen Strafanzeige kommt, reicht es aus, sich erst dann einen Anwalt zu nehmen. Dieser wird dann zunächst einmal Akteneinsicht nehmen und u.U. versuchen, eine Einstellung gem. § 153 a StPO
gegen Zahlung einer Geldauflage zu erreichen.
Ich würde also zunächst einmal abwarten, ob es tatsächlich zu einer Strafanzeige kommt.
Sollten Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei erhalten, brauchen Sie dort nicht zu erscheinen . Sie sind auch gem. §§ 163 a StPO
, 136 STPO als Beschuldigter nicht verpflichtet auszusagen.
Falls es zu einer Strafanzeige kommt und die Sache nicht eingestellt würde, kommt es nicht zwangsläufig zu einer Hauptverhandlung , sondern es käme auch ein Strafbefehl in Betracht, da es sich bei den Ihnen vorgeworfenen Delikten um kleinere Strafsachen handelt.
Was die Beantwortung Ihrer 1. Frage betrifft, so haben Sie sicherlich keinen Fehler gemacht, denn Sie haben mit Ihrem Verhalten von Anfang an Reue zum Ausdruck gebracht. Dieses wäre in einem Strafverfahren in jedem Fall strafmildernd zu berücksichtigen. Ob es die Verkehrsbetriebe allerdings von der Erstattung einer Anzeige abhält, bleibt- wie bereits erwähnt - abzuwarten.
Abschließend möchte ich Ihnen sagen, dass Sie sich keine allzu großen Sorgen machen sollten. Selbst wenn es zu einem Verfahren käme, wäre normalerweise eine kleinere Geldstrafe zu erwarten.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Lucia König
Rechtsanwältin
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