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Strafrecht/Familienrecht ?

| 4. Oktober 2011 17:15 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Herr RA,

seit einiger Zeit lebe ich getrennt von meiner Frau und meinem 6 jährigen Sohn. Einer der Hauptgründe waren Streitigkeiten, Intrigen und Anfeindungen von den Eltern und dem Bruder meiner Frau.Meine Frau wollte trotz dieser Probleme die Wohnung im Hause ihrer Eltern bzw. ihres Bruders nicht verlassen, sodass dieses einer der Hauptgründe für das Scheitern der Ehe ist. In diesem Zusammenhang bzw. bei Besuchen meines Sohnes und auch schon im Vorfeld ,als ich noch in der gemeinsamen ehelichen Wohnung lebte , kam es schon des öfteren zu verbalen Beleidigungen und Bedrohungen gegen mich, bei denen jedoch ausser den o.g. Personen(Schwiegereltern, Schwager,Ehefrau) keine weiteren Zeugen vorhanden waren.Als meine Frau vor einiger Zeit bei einem Streit mit mir, mich mit einem 20-25 cm langen Küchenmesser angriff und ich an der linken Hand verletzt wurde verliess ich die eheliche Wohnung und wohne seitdem getrennt von meiner Frau. Es entstand dabei eine 3 cm lange Schnittwunde an der linken Hand. Es war ausser mir und meiner Frau kein weiterer Zeuge vorhanden.Mein Sohn wohnt auch regelmässig bei mir. Ich muss damit rechnen das es seitens ihres Bruders und/oder meiner Frau zu weiteren Körperverletzungen kommen könnte, da sich die Situation nicht entspannt hat.Von mir selber ging bisher weder körperliche noch verbale Gewalt gegen meine Frau oder ein sonstiges Mitglied ihrer Familie aus. Ich bin weder vorbestraft noch gewaltbereit, hatte leider jedoch nur das Pech ,in diese kranke familiäre Situation einzuheiraten.Diese Situation ist für mich schwer erträglich , zumal noch mein Sohn überwiegend bei meiner Frau bzw. deren Familie lebt.
In diesem Zusammenhang habe ich folgende Fragen.
1) Kann es einem Vater überhaupt zugemutet werden wenn er bei Besuchen seines Sohnes bzw. beim Abholen seines Sohnes unter Umständen beleidigt und wieder angegriffen bzw. verletzt werden könnte?
2) Hätte eine Anzeige gegen meine Frau oder ihren Bruder , ohne das weitere Zeugen die Vorfälle mit bekommen haben ,überhaupt einen Sinn oder würde dieses als "normale" Ehestreitigkeit bzw. Streitigkeit abgetan werden? Letztes lies vermuten, da bei einer Mail Anfrage bei der Polizei mir keine Anwort gegeben wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Bochumermann

4. Oktober 2011 | 19:21

Antwort

von


(280)
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Die jetzige Situation ist gerade im Hinblick auf den Umgang mit Ihrem Sohn sicherlich weder für das Kind noch für Sie sinnvoll. Auch in Ihrem eigenen Interesse sollten hier der Familie Grenzen aufgezeigt und klare Lösungen gefunden werden, bevor es nochmals zu Beleidigungen oder gewalttätigen Angriffen mit möglicherweise schweren Konsequenzen kommt.

Zunächst sei festgestellt, dass Sie die Möglichkeit haben, Strafanzeige wegen (gefährlicher) Körperverletzung und Beleidigung zu erstatten. Irrtümlicherweise wird oft angenommen, man benötige hierfür einen "neutralen" Zeugen. Dem ist nicht so. Bei sehr vielen Straftaten verhält es sich so, dass außer Täter und Opfer niemand bei der Tat zugegen war und somit auch nur Täter und Opfer ihre Sicht der Dinge darstellen können. Grundsätzlich greift hier der Amtsermittlungsgrundsatz, heißt, der Staatsanwalt muss ermitteln. Richtig ist, dass nicht jede Anzeige automatisch zu einer Hauptverhandlung führt. Eine Körperverletzung mit einem Messer ist aber ganz sicher kein harmloser Vorfall, den man rechtlich als rein private, harmlose Familiendiskussion bewerten kann! Wenn der Staatsanwalt ermittelt, wird natürlich auch Ihre Frau gehört werden. Natürlich muss man in solchen Fällen davon ausgehen, dass die mutmaßliche Täterin den Sachverhalt anders darstellen wird, das werden Sie auch nicht verhindern können. Wem der Richter letztendlich Glauben schenkt, hängt aber nicht von der Art oder der Anzahl der Zeugen ab. Für eine Verurteilung muss der Richter von der Schuld der Angeklagten überzeugt sein. Hierzu kann es auch ausreichend sein, wenn Sie als Opfer schlüssig darstellen, was sich zugetragen hat. In jedem Fall sollten Sie hier nicht von einer Strafanzeige absehen, weil Sie keinen direkten Zeugen für den Vorfall haben!

Grundsätzlich rate ich Ihnen, weitere Besuche bei der Familie, sofern diese notwendig sind, nur noch in Gegenwart von Zeugen vorzunehmen. Zum einen dient dies sicherlich Ihrem eigenen Schutz, zum anderen könnte aber auch damit unter Umständen vorgebeugt werden, dass Ihre Ex-Frau Sie plötzlich irgendwelcher Straftaten, die sich bei einem solchen Besuch zugetragen haben sollen, beschuldigt.

Was Ihren Sohn angeht, so rate ich Ihnen, sich zunächst an das zuständige Jugendamt zu wenden. Schildern Sie dort die Situation und bitten Sie um Hilfe. Diese könnte zum Beispiel so aussehen, dass eine Mitarbeiterin des Jugendamtes Sie zum Abholen des Sohnes begleitet und darauf achtet, dass das Abholen des Jungen auch im Interesse des Kindes friedlich und ohne aggressive Zwischenfälle abläuft. Das Jugendamt kann auch in einem beratenden Gespräch der Kindesmutter verdeutlichen, wie sehr eine solch belastende, von Aggressivität geprägte Situation dem Kindeswohl schaden kann. Wenn sich auch nach einem solchen Gespräch gerade im Hinblick auf das womöglich gefährdete Kindeswohl nichts ändert, müsste man ggf. mit dem Jugendamt und einem Rechtsanwalt weitere Schritte in Sachen Umgangs- oder Sorgerecht beraten.

Grundsätzlich sei Ihnen angeraten, sich bei weiteren Vorfällen an einen Berufskollegen vor Ort zu wenden. Dieser kann Sie auch, wenn Sie dies möchten, zur Polizei begleiten.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt, unklar dargestellt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 7. Oktober 2011 | 13:38

Sehr geehrter Herr RA,

vielen Dank für ihre ausführliche Antwort. Kann in diesem Zusammenhang der oben geschilderten Ereignisse von mir der Umgang konkret das Abholen meines Sohnes von der Schule von einem der Verwandten meiner Frau(Schwiegereltern, Schwager) untersagt werden oder muss ich das so hinnehmen?
Mit Bitte um kurze Antwort.

Mit freundlichen Grüßen


Bochumermann

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Oktober 2011 | 15:34

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Wenn Sie das alleinige Sorgerecht hätten, dürften Sie diesen Umgang untersagen.

Ich gehe davon aus, dass Sie sich das Sorgerecht mit Ihrer Frau teilen. In diesem Fall können Sie leider nicht eigenmächtig entscheiden, mit dem das Kind Umgang haben darf oder nicht.

Im Familienrecht gilt der Grundsatz des Kindeswohls. Sofern Sie davon ausgehen, dass seitens des Schwagers oder Ihrer Schwiegereltern eine akute Gefährdung für das Kind drohnt, sollten Sie zunächst zum Jugendamt gehen, sich dort weiter beraten lassen und dann ggf. das zuständige Familiengericht einschalten, was bei wirklich gravierenden Vorfällen unter Umständen den Umgang auch untersagen könnte. Hier sind aber sehr strenge Maßstäbe anzulegen, denn auch wenn das Verhältnis zwischen Ihnen und der Familie sehr belastet ist, ist dies kein Grund, den Großeltern den Umgang mit dem Enkel zu untersagen.

Sofern es hier also nicht zu wirklich gravierenden Vorfällen gekommen ist, die sich negativ auf das Wohl des Kindes auswirken, werden Sie nicht erreichen können, dass Schwager oder Großeltern das Kind nicht mehr von der Schule abholen dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. Oktober 2011 | 13:30

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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Wie ausführlich war die Arbeit?

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Sehr geehrter Herr RA,

vielen Dank für ihre ausführliche Antwort.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. Oktober 2011
5/5,0

Sehr geehrter Herr RA,

vielen Dank für ihre ausführliche Antwort.


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