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Strafrecht Bewährung Person A + Person B

23. Juni 2014 20:26 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Person A ist weiblich, mittlerweile 19 Jahre alt und wurde zu 1 Jahr auf 2 Jahre Bewährung verurteilt. Die Bewährung ist am 21.06.2014 abgelaufen.

Person A hat Person B (25Jahre alt männlich) einer Körperverletzung bezichtigt, worauf Person B am 01.02.2014 zu einer 5 monatigen Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde (da Person B bereits 1 Jahr auf 3 Jahre Bewährung verurteilt war). Person B ist in Berufung gegangen und der Termin steht am 27.06.2014 an.

Was würde passieren, wenn Person A die Vorwürfe der Körperverletzung (ein paar Ohrfeigen) gegenüber Person B revidieren würde und zugibt, dass die Aussage ein Racheakt war und es nicht der Wahrheit entsprach?


Kommt ein Verfahren auf Sie zu?
Da Person A noch im Jugendstrafrecht belangt würde, könnte man davon ausgehen, dass wenn es Person A finanziell gut geht, sie mit einer Geldstrafe davon kommt?
Einer weiteren zzgl. Bewährungsstrafe, oder ist das Gericht so hart dass Person A direkt ins Gefängnis muss (trotz Schule, geregeltem Leben etc.)?
Aussage geschah von Person A gegenüber Person B, für die Körperverletzung unvereidigt.



Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass A die falsche Aussage zu Lasten von B vor Gericht in der Hauptverhandlung getroffen hat. Es läge dann eine uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB vor. Daneben läge ggf. auch eine falsche Verdächtigung vor.
Die Tat lag zeitlich vor Ablauf der Bewährungszeit. Nach § 56 g II StGB ist ein Widerruf auch bis zu einem Jahr nach Ablauf der Bewährung möglich, falls eine Verurteilung zu einer Strafe von mindestens 6 Monaten erfolgt. Dies erwarte ich vorliegend nicht. Es kommt natürlich auf die genauen Umstände des Einzelfalles an. Der Strafrahmen des § 153 liegt bei 3 Monaten bis zu 5 Jahren nach Erwachsenenrecht. A ist Heranwachsende die Umstände sprechen aber für die Anwendung von Jugendstrafrecht. Zwar ist ein Widerruf auch hier nachträglich möglich, allerdings steht doch eher der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Ob man schädliche Neigungen bejaht, die Voraussetzung für eine Jugendstrafe wären, ist schwer zu beurteilen. Wenn A in geordneten Verhältnissen lebt, würde auch ich eher davon ausgehen, dass Sie die Chance erhält ohne Widerruf auszukommen, wobei dies nicht im Verfahren direkt entschieden wird. Es kommt darauf an, zu welcher Strafe A verurteilt wird und welche Folgen man daraus zieht. Ohne die Vorstrafen von A zu kennen, ist das schwer einzuschätzen. Eine Strafe ohne Bewährung erwarte ich eher nicht und dann ist auch ein Widerruf eher unwahrscheinlich.

Ich würde A raten die Wahrheit zu sagen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt


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