Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass A die falsche Aussage zu Lasten von B vor Gericht in der Hauptverhandlung getroffen hat. Es läge dann eine uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB
vor. Daneben läge ggf. auch eine falsche Verdächtigung vor.
Die Tat lag zeitlich vor Ablauf der Bewährungszeit. Nach § 56 g II StGB
ist ein Widerruf auch bis zu einem Jahr nach Ablauf der Bewährung möglich, falls eine Verurteilung zu einer Strafe von mindestens 6 Monaten erfolgt. Dies erwarte ich vorliegend nicht. Es kommt natürlich auf die genauen Umstände des Einzelfalles an. Der Strafrahmen des § 153 liegt bei 3 Monaten bis zu 5 Jahren nach Erwachsenenrecht. A ist Heranwachsende die Umstände sprechen aber für die Anwendung von Jugendstrafrecht. Zwar ist ein Widerruf auch hier nachträglich möglich, allerdings steht doch eher der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Ob man schädliche Neigungen bejaht, die Voraussetzung für eine Jugendstrafe wären, ist schwer zu beurteilen. Wenn A in geordneten Verhältnissen lebt, würde auch ich eher davon ausgehen, dass Sie die Chance erhält ohne Widerruf auszukommen, wobei dies nicht im Verfahren direkt entschieden wird. Es kommt darauf an, zu welcher Strafe A verurteilt wird und welche Folgen man daraus zieht. Ohne die Vorstrafen von A zu kennen, ist das schwer einzuschätzen. Eine Strafe ohne Bewährung erwarte ich eher nicht und dann ist auch ein Widerruf eher unwahrscheinlich.
Ich würde A raten die Wahrheit zu sagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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