Sehr geehrte Anfragender,
ich bedanke mich für Ihre Fragestellung, welche ich folgendermaßen beantworte:
Theoretisch kommt hier zwar ein Bewährungswiderruf in Betracht. Die betroffene Person hat sich nämlich durch die Begehung der Steuerhinterziehung während der laufenden Bewährungszeit einer neuen und auch einschlägigen Straftat schuldig gemacht.
Gleichwohl steht hier der Widerruf der Bewährung nicht zu befürchten, da das letzte urteilende Gericht eine kleine Geldstrafe von lediglich 25 Tagessätzen und nicht etwa eine unbedingte Freiheitsstrafe als ausreichende Strafe für die Steuerhinterziehung hielt.
Abschließend weise ich darauf hin, dass hier Maßnahmen im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu erwarten stehen. Insbesondere kommt eine Verlängerung der Bewährungszeit in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bei etwaigen Geständnisproblemen zur ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage ebenso wie für eine Wahrnehmung der Strafverteidigung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht