Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich im Folgenden gerne Stellung nehme. Bitte beachten Sie jedoch, dass hier nur eine erste rechtliche Orientierung gegeben werden kann, die eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann. Die dargestellte Antwort kann sich zudem nur auf die von Ihnen gemachten Angaben beziehen.
Zu Ihren Fragen:
1. Die Verjährung eines BAföG-Betrugsfalles beträgt in der Tat fünf Jahre. Sie beginnt mit der letzten Zahlung in einem Bewilligungszeitraum aufgrund eines bestimmten BAföG-Antrags. Damit wäre in Ihrem Fall von einer Verjährung des ersten Bewilligungszeitraumes auszugehen. Allerdings wäre dies dann nicht der Fall, wenn die Verjährung zuvor gemäß § 78c StGB
unterbrochen worden wäre. § 78c StGB
lautet:
"§ 78c
Unterbrechung
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre."
2. Die Verjährung beginnt, wie oben dargestellt, erst mit der letzten Zahlung in einem Bewilligungszeitraum. Damit beginnt die Verjährung also nicht für jede Zahlung einzeln zu laufen, weshalb auch die ersten Zahlungen aus dem zweiten Bewilligungszeitraum noch nicht verjährt sind.
3. Bei der Frage, was bei einem BaföG-Betrug als Schaden anzusehen ist, herrschen in den verschiedenen Bundesländern offenbar unterschiedliche Ansichten. In den südlichen Bundesländern wird dabei nur die Höhe des Zuschusses als Schaden betrachtet. In Baden-Würrtemberg habe ich selbst unlängst einen Mandanten gegen den Vorwurf des Bafög-Betruges verteidigt, auch hier wurde nur die Summe des Zuschusses als Schaden angesehen.
4. Die Frage, ob eine Einstellung erreicht werden kann, ist nicht ohne weiteres zu beantworten. Zum einen hängt diese von der Höhe der Schadenssumme ab. Je geringer diese ist, desto größer ist natürlich auch die Wahrscheinlichkeit, dass eine Einstellung erreicht werden kann. Entscheidend ist zudem die Frage, ob Sie bisher bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, wovon ich aber, mangels anderer Angaben nicht ausgehe. Der Ihnen gezahlte Zuschuss dürfte Ihren Angaben zufolge bei etwa 2.500,00 Euro liegen. Bei dieser nicht ganz unerheblichen Summe erscheint eine Einstellung nach § 153 StPO
, also eine Einstellung ohne Auflagen, sehr unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher wäre eher eine Einstellung nach § 153a StPO
gegen Zahlung einer Geldbuße oder der Erlass eines Strafbefehls. Bei diesem wäre meines erachtens aber eher nicht davon auszugehen, dass die Strafe mehr als 90 Tagessätze betragen würde. Diese Grenze ist wichtig, da erst Strafen von mehr als 90 Tagessätzen in das sogenannte polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen werden.
In jedem Fall empfehle ich Ihnen, sich anwaltliche Hilfe zu holen. Ein Anwalt kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und aufgrund der aus dieser gewonnenen Kenntisse eine Verteidigungsstrategie erarbeiten. Auch kann er im direkten Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufnehmen und die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung besprechen. Selbstverständlich können Sie hierfür auch gerne meine Dienste in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Hemmer
Rechtsanwalt
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