Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Das Strafbefehlsverfahren nach den §§ 407 ff. StPO
ist ein summarisches Verfahren, das die Festsetzung einer Strafe ohne Hauptverhandlung und Urteil ermöglicht. Die Schuld des Täters muss dabei nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, ein hinreichender Tatverdacht ist ausreichend. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls finden sich in § 407 StPO
. So darf ein Strafbefehl nur bei Vergehen erlassen werden, die Staatsanwaltschaft darf eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich halten. Zudem dürfen nur bestimmte Rechtsfolgen durch Strafbefehl festgesetzt werden, § 407 II StPO
. In Absatz 3 dieser Vorschrift ist ausdrücklich normiert, dass eine vorherige Anhörung des Angeschuldigten nicht erfolgen muss, da dieser im vorhergehenden Ermittlungsverfahren die Gelegenheit hatte, sich zu äußern bzw. rechtliches Gehör nach Einlegung eines Einspruchs gewährt wird. Sie teilen mit, dass falsche Angaben durch Sie nicht bewiesen worden wären. Da ein hinreichender Tatverdacht zum Erlass des Strafbefehls ausreichend ist, ist nur entscheidend, dass der Sachverhalt, der den Schuldvorwurf begründen soll, beweisbar erscheint. Dies wird vom Gericht geprüft. Wenn das Gericht dann zu der Erkenntnis gelangt, dass kein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, wird eine weitere Sachaufklärung erfolgen bzw. der Erlass des Strafbefehls abgelehnt. Das Gericht kann hierbei eine eigene Beweiserhebung vornehmen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Vorliegend sah das Gericht einen hinreichenden Tatverdacht gegen Sie als gegeben an, da ansonsten der Strafbefehl nicht erlassen worden wäre. Diese Vorgehensweise ist üblich und tägliche Praxis.
Nach § 410 I StPO
können Sie gegen den Strafbefehl schriftlich Einspruch einlegen. Dies muss innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung bei dem Gericht erfolgen, das den Strafbefehl erlassen hat. Es ist auch möglich, dass Sie den Einspruch zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen. Nach Einspruchseinlegung wird üblicherweise vom Gericht eine Hauptverhandlung anberaumt werden. Die Erfolgsaussichten eines Einspruchs können vorliegend ohne Kenntnis des Akteninhalts nicht beurteilt werden, da hierzu der gesamte Akteninhalt gesichtet werden muss. Es ist jedoch möglich, den Einspruch lediglich auf die Rechtsfolgen zu beschränken, sodass Sie hier eine Reduzierung der Tagessatzhöhe erreichen können, § 410 II StPO
. Hierzu sollte aber ebenfalls Akteneinsicht genommen werden.
Leider teilen Sie nicht genau mit, welche Taten dem Strafbefehl zugrunde liegen. Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass hier eine falsche Verdächtigung oder eine Verleumdung vorliegt. Der Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB
ist dann erfüllt, wenn eine andere Person verdächtigt wird, eine rechtswidrige Tat begangen zu haben. Im Grunde muss ein Verdacht dadurch hervorgerufen oder verstärkt werden, dass Tatsachen behauptet werden, die im konkreten Fall geeignet sind, einen in Wahrheit Unschuldigen der Gefahr auszusetzen, dass ein behördliches Einschreiten erfolgen wird. Die Verdächtigung muss also geeignet sein, einen Anfangsverdacht zu begründen und damit ein Verfahren auszulösen. Solange lediglich bloße Meinungsäußerungen oder Werturteile vorgebracht werden, ist die Tathandlung nicht erfüllt und eine Strafbarkeit ausgeschlossen. Allerdings ist das Vorbringen falscher Beweisanzeichen ausreichend. Hinzukommen muss, dass die Verdächtigung objektiv falsch ist und vom Anzeigenden in Kenntnis der Unrichtigkeit gemacht worden ist. Letzteres wird vorliegend der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung Ihrer Strafbarkeit sein. Fraglich ist hier, ob Sie wussten, dass Ihre Verdächtigungen falsch sind oder nicht. Man wird Ihnen sicherlich nicht vorwerfen können, dass Sie von nicht vorliegenden Anzeigen keine Kenntnis hatten. Allerdings sehe ich ein Problem darin, dass ein vorhergehendes Verfahren wegen eines wohl gleichen Verdachts bereits eingestellt wurde. Hier ist aber genau zu prüfen, inwieweit Sie Kenntnis dazu hatten und wenn ja, ob Sie dennoch hierzu eine objektiv falsche Behauptung aufgestellt haben.
Hinsichtlich der Verleumdung nach § 187 StGB
ist der Tatbestand dann erfüllt, wenn jemand wider besseren Wissens in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Wahrnehmung herabzuwürdigen. Voraussetzung ist auch hier, dass eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet wird und feststeht, dass die Tatsache unwahr ist. Erforderlich ist, dass der Täter von der Unwahrheit der Tatsache sicher weiß. Im Zweifel wird es darauf ankommen, ob dies nachgewiesen werden kann.
Ich bitte Sie um Verständnis, dass im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend geprüft werden kann, welches der Delikte bzw. ob eines der Delikte verwirklicht wurde, da für beide vorsätzliches Handeln erforderlich ist und der Sachverhalt erst nach Akteneinsicht beurteilt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine ganz andere rechtliche Bewertung ergeben.
Sehr geehrte Frau Deinzer, die für mich wichtigste Frage ist:
Kann der Strafbefehl - wenn ich ihn um der Ruhe und Frieden willen- anerkenne und bezahle - danach als Schuldgeständnis bzw. Beweismittel gewertet werden? Und als Grundlage für evtl. zivilrechtliche Ansprüche,wie Schadenersatz oder Schmerzensgeld, der angeblich Geschädigten, als schwerwiegende Beweisvorlage dienen?"
Im übrigen bezieht sich mein Strafbefehl auf falsche Verdächtigung und Verleumdung und nur mit Mutmassungen ohne jegliche Beweislast bestückt. Doch das haben Sie mir sehr gut erklärt.
Danke
MfG
xxxlotxxx
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst muss ich mich für das Übersehen Ihrer Frage in meiner ursprünglichen Antwort entschuldigen.
Ich kann Ihnen hierzu folgendes mitteilen:
Wenn Sie gegen den Strafbefehl keinen Einspruch einlegen, Sie die im Strafbefehl festgesetzte Strafe begleichen und diesen damit akzeptieren, steht dieser einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 III StPO
. Strafrechtliche Verurteilungen können in einem zivilrechtlichen Verfahren grundsätzlich herangezogen werden. Sie müssen zumindest damit rechnen, dass die Strafakte vom Gericht in einem zivilrechtlichen Verfahren beigezogen wird, sofern das Gericht hiervon Kenntnis erlangt, wovon ich im Zweifel ausgehe. Es ist auch damit zu rechnen, dass der Kläger im Zivilprozess die Beiziehung der Akte anregt. Das Gericht kann dann seine Entscheidung u.a. auf die strafrechtliche Verurteilung stützen, muss dies aber nicht tun. Bei streitigem Vortrag muss jede Partei die ihr günstigen Tatsachen beweisen, unabhängig davon, ob bereits eine entsprechende Feststellung durch ein Strafgericht getroffen wurde. Die einem strafrechtlichen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen entfalten insofern keine Bindungswirkung für einen Zivilprozess.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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