Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Nun werde ich als eigentlich Geschädigter bestraft?"
Wenn Sie dem Anzeigeerstatter den Schlüssel an den Kopf geworfen haben wohl schon.
Die Aktion "den Schlüssel zu ihm ins Auto werfen" wirft ja auch gewisse Fragen nach Treffsicherheit und dahinter stehendem Willen auf.
Frage 2:
"Macht es Sinn innerhalb der 2 Wochen Frist Widerspruch einzulegen, bzw. auf Einstellung des Verfahrens zu plädieren?".
Zunächst einmal hätte es hier "Sinn gemacht" sofort nach der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung einen Anwalt hinzuziehen.
Das Verfahren laufen zu lassen und erst knapp eine Woche nach Zustellung tätig zu werden verengt die Handlungsoptionen naturgemäß.
Ob es Sinn macht, kann nämlich nur die Akteneinsicht und die zusätliche Angabe Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben.
Allein daran bemisst sich die Sinnhaftigkeit der Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl.
Frage 3:
"Zu was würden Sie raten, bzw. welchen genauen Wortlaut müsste ich verfassen? Vor Gericht möchte ich eigentlich nicht.."
Ein Vorgehen gegen den Strafbefehl führt zwingend zur Eröffnung der Hauptverhandlung, $ 411 I Satz 2 StPO. So viel schon einmal dazu.
Die Verfassung von Schriftsätzen ist von der Onlineberatung nach den Regeln dieser Plattform nicht abgedeckt.
Ganz allgemein kann man sagen, dass es aussreicht, wenn erkennbar wird wogegen und in welchem Umfang Sie Einspruch einlegen.
Ich würde an Ihrer Stelle einen Anwalt beauftragen der Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt und Ihnen bestenfalls vor Ablauf der Frist mitteilt, was zweckmäßig ist.
Frage 4:
"Wenn ich mich richtig erkundigt habe, kann der Widerspruch, wenn dieser für mich nicht zufriedenstellend ausfällt, noch vor der Gerichtsverhandlung wieder zurückgenommen werden, richtig?"
Sie wissen ja gar nicht was Akteninhalt ist. Ohne Kenntnis des Inhalts der Akte ist der Einspruch eine Landung im Blindflug - insbesondere wenn Sie sich bereits zur Sache eingelassen hätten.
Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden, § 411 III StPO
.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
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Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 28.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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