Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Bekannter kann selbstverständlich gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen. Sofern er diesen selbst einlegen will, muß er allerdings beachten, daß der Einspruch fristgerecht beim Amtsgericht eingeht.
Alternativ kann er mit der Einlegung des Einspruchs auch einen Rechtsanwalt beauftragen, der dann auch gleichzeitig Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann. Ohne eine solche Einsicht, die nur Anwälten, nicht auch den Angeklagten selbst, gewährt wird, ist es nicht abschließend abschätzbar, ob der Einspruch Sinn macht. Da der Einspruch aber fristgebunden ist, sollte er zunächst eingelegt und sodann über einen Anwalt Akteneinsicht genommen werden. Sodann kann entschieden werden, ob der Einspruch weiter verfolgt oder zurück genommen wird.
Soweit Sie schreiben, daß eine Geschädigte evtl. ihren Strafantrag zurückziehen will, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn Einspruch eingelegt wird.
Weitere negative Konsequenzen in einer Hauptverhandlung sind nicht zu befürchten, notfalls kann noch in der Hauptverhandlung der Einspruch zurück genommen werden. Es entstehen insoweit lediglich Gerichtskosten für die Hauptverhandlung.
Soweit Ihr Bekannter eine Geldstrafe zu zahlen hat, kann dies regelmäßig auch in Raten erfolgen. Dies wird von der Staatsanwaltschaft regelmäßig bewilligt, allerdings ist es dazu erforderlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen ersten Angaben geholfen zu haben. Gerne bin ich auch bereit, Ihren Bekannten weiter zur vertreten, nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung!!
Wo oder wie muss die Geschädigte den Strafantrag zurücknehmen?
Der Vorfall ereignete sich November 2005.
Sie hat zudem gegen ihn auch eine einstweilige Verfügung erwirkt...
Die Rücknahme sollte schriftlich erfolgen, am sinnvollsten unmittelbar gegenüber dem Amtsgericht, das den Strafbefehl erlassen hat. Aber, wie gesagt, das macht nur Sinn, wenn auch Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt