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Stornokosten Flugreise

15. Juli 2011 15:34 |
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Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Meine Tochter hat am 4.7. übers Reisebüro eine Flugreise München-London und zurück für den 3.8./ 7.8. gebucht. Auf der Buchungsunterlage sind die Lufthansaflüge LH2478/2481 angegeben, das Reisebüro spricht allerdings von Britich Airways.

Der Gesamtpreis von 207.91 € ist aufgeschlüsselt in 66 € Preis und 141.91 € Steuern.

Wenige Tage später (6.7.) musste meine Tochter den Flug stornieren. Als Rückzahlung wurden ihr nur ca. 40 € in Aussicht gestellt.

Frage: ist es zulässig, bei Stornogebühren auch den Steueranteil einzubehalten oder sind sie auf maximal 100% der "Reise"-Kosten, in unserem Fall also 66 €, beschränkt? Wenn ja, ist es eine gute Idee, die eingezogenen Reisekosten einfach wieder zurückbuchen zu lassen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Nach den Lufthansa-AGB wird auf eine Stornierung durch den Kunden der gezahlte Flugpreis abzüglich anwendbarer Gebühren erstattet. Das heißt, neben dem Preis sind alle Kosten, die an Dritte (Flughafenbetreiber, Staat) im Fall des Flugs weiterzuleiten wären und wegen des Rücktritts nicht fällig wurden, zurückzuzahlen.

Im Ergebnis müsste die Rückzahlung also deutlich höher als bloß 40 EUR sein. Fordern Sie daher eine Einzelaufstellung aller Posten, aus denen sich der Preis zusammensetzt, und Mitteilung, welche dieser Posten zwingend an Dritte auch ohne Flugantritt zu zahlen waren.

Die Lastschrift sollten Sie zurückbuchen. Sie befinden sich in der besseren Position, wenn Sie nicht Ihrem Geld "hinterherlaufen" müssen, sondern die Gegenseite wegen der Restzahlung an Sie herantreten muss. In Ihrem Schreiben sollten Sie aber auch deutlich machen, dass Sie bereit sind, eine begründete Restforderung sofort zu begleichen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 15. Juli 2011 | 17:49

Der Kern der Frage ist leider noch nicht geklärt:
wenn die anfallenden Gebühren wie die Stornopauschale der Fluggesellschaft, die Bearbeitungsgebühren des Reisebüros -und was sonst noch alles anfallen könnte- in der Summe höher liegen als der eigentliche Reisespreis (60 €), kann dann auf einen Teil der ausgewiesenen Steuern (142 €) zurückgegriffen werden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juli 2011 | 17:58

Nochmals: Sie erhalten den Preis zzgl. aller nicht angefallenen Gebühren zurück. So besagen es die AGB (Ziff. 10.3.).

Storno- und Bearbeitungspauschalen dürfen nicht erhoben werden - schon gar nicht vom Reisebüro, das den Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft nur vermittelt und nicht selbst Partei des Vertrags ist. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, dass solche Forderungen vom Reisepreis oder den Steuern abgezogen werden können.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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