Sehr geehrter Fragesteller,
Nach den Lufthansa-AGB wird auf eine Stornierung durch den Kunden der gezahlte Flugpreis abzüglich anwendbarer Gebühren erstattet. Das heißt, neben dem Preis sind alle Kosten, die an Dritte (Flughafenbetreiber, Staat) im Fall des Flugs weiterzuleiten wären und wegen des Rücktritts nicht fällig wurden, zurückzuzahlen.
Im Ergebnis müsste die Rückzahlung also deutlich höher als bloß 40 EUR sein. Fordern Sie daher eine Einzelaufstellung aller Posten, aus denen sich der Preis zusammensetzt, und Mitteilung, welche dieser Posten zwingend an Dritte auch ohne Flugantritt zu zahlen waren.
Die Lastschrift sollten Sie zurückbuchen. Sie befinden sich in der besseren Position, wenn Sie nicht Ihrem Geld "hinterherlaufen" müssen, sondern die Gegenseite wegen der Restzahlung an Sie herantreten muss. In Ihrem Schreiben sollten Sie aber auch deutlich machen, dass Sie bereit sind, eine begründete Restforderung sofort zu begleichen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Der Kern der Frage ist leider noch nicht geklärt:
wenn die anfallenden Gebühren wie die Stornopauschale der Fluggesellschaft, die Bearbeitungsgebühren des Reisebüros -und was sonst noch alles anfallen könnte- in der Summe höher liegen als der eigentliche Reisespreis (60 €), kann dann auf einen Teil der ausgewiesenen Steuern (142 €) zurückgegriffen werden?
Nochmals: Sie erhalten den Preis zzgl. aller nicht angefallenen Gebühren zurück. So besagen es die AGB (Ziff. 10.3.).
Storno- und Bearbeitungspauschalen dürfen nicht erhoben werden - schon gar nicht vom Reisebüro, das den Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft nur vermittelt und nicht selbst Partei des Vertrags ist. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, dass solche Forderungen vom Reisepreis oder den Steuern abgezogen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt