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Stornogebühren bei Seminarabsage

| 9. Juli 2012 10:33 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


12:50

Ich habe mich online bei einem e.V. zu einer Ausbildung angemeldeet. AGB und alle erforderlichen Unterlagen wie Vertragskopie habe ich per email erhalten.

Rechnung und Unterlagen zur Vorbereitung per Post.

folgende Unterlagen wurden vor Ausbildungsbeginn per Mail angefordert:
ausgefüllter Mitgliedsantrag
Schufa (nicht älter als 3 Monate)
Erweitertes Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)

Dies habe ich leider in der email übersehen und erst jetzt in der Vorbereitung "entdeckt".
Nun möchte ich aber nicht Mitglied im e.V. werden und auch diese angeforderten DAten nicht offen legen.
Eine Tätigkeit ist ehrenamtlich angestrebt, was auch ohne Mitgliedschaft im e.V. geht und hat mit meinem eigentlichen Beruf nichts zu tun.

Seminarbeginn ist in 12 Tagen.
muss ich die Stornogebühren hinnehmen?

6. Stornierung / Stornogebühren
6.1 Eine Stornierung durch den Teilnehmer aus wichtigen Gründen
mehr als 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist unter Berechnung von
75,00 Euro Stornogebühr zzgl. MwSt. pro Seminar möglich. Erfolgt eine
Stornierung zwischen 28 und 7 Tagen vor Beginn der Veranstaltung,
wird ein Stornobetrag von 50% des Seminarpreises zzgl. MwSt. pro
Seminar erhoben. Bei Stornierung weniger als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn
oder bei Nichterscheinen des Teilnehmers wird der volle
Seminarpreis zzgl. MwSt. erhoben.

Danke für Ihre Antwort.

9. Juli 2012 | 11:56

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sie schreiben, dass Sie eine Vertragskopie bekommen haben von diesem Verein.

War das schon der fertige abgeschlossene Vertrag oder nur das Formular, welches Sie ausfüllen und unterschreiben sollen?

Davon hängt ja die weitere Beurteilung des Falles ab.

Weiterhin ist fraglich, ob die Schufa-Auskunft und das Führungszeugnis zwingende Bedingung waren und ohne deren Vorlage kein wirksamer Vertrag zustande kommen konnte.

Wenn man also davon ausgehen kann, dass noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist, dann kommen auch die Stornokosten nicht in Betracht.

Wurde aber ein Vertrag abgeschlossen, wäre zu überlegen, weshalb Sie diesen dann doch nicht mehr erfüllen wollen, obwohl Sie sich ja angemeldet haben.

Gern können wir dies im Rahmen der Nachfrage klären, damit ich Ihre Frage abschließend beantworten kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 9. Juli 2012 | 12:18

Sehr geehrter Herr Schwerin,

hier meine Erklärung:
so steht es in den AGB:
...
1.1 Die Seminaranmeldung erfolgt ausschließlich über das Internet. Die Buchung eines
Seminars stellt das Angebot des Seminarteilnehmers dar. Dieses Angebot wird durch den e.V. schriftlich in Form der Rechnung angenommen. Der Vertrag kommt erst mit Erhalt der Rechnung zustande....

... was ich getan habe:
Ich habe das Online Formular ausgefüllt.
Dass neben der Schufa Eigenauskunft ein erweitertes PrivatFührungszeugnis erforderlich ist, war mir nicht bewusst.
Was passiert, wenn man diese Unterlagen nicht einreicht finde ich nicht zu lesen.

Ich möchte das Seminar nicht mehr besuchen, da ich derzeit gesundheitlich nicht in der Lage bin, ein Ehrenamt auszuführen.

Danke für Ihre Nachricht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juli 2012 | 12:50

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ganz klar ist die Sache leider immer noch nicht.

Laut den AGB soll der Vertrag mit Vorlage der Rechnung zustande kommen.

Dass die Unterlagen zur Bedingung gemacht werden sollten, ergibt sich auch nicht.

Wenn Sie nunmehr schon die Rechnung bekommen haben, dann ist der Vertrag zustande gekommen.

Dann kann man nur über die gesundheitliche Argumentation den Vertrag nach § 314 BGB fristlos kündigen.

Dies sollte auch Aussicht auf Erfolg haben.

Anderenfalls - sofern Sie keine Rechnung erhalten haben, liegt auch kein Vertrag vor.

Dann muss man gar nichts weiter machen, außer der Gegenseite mitteilen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist.

Im ersten Fall schreiben Sie eine Kündigung nach § 314 BGB aus wichtigem Grund und führen die gesundheitlichen Gründe ausführlich an.

Mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. Juli 2012 | 12:55

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