Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie schreiben, dass Sie eine Vertragskopie bekommen haben von diesem Verein.
War das schon der fertige abgeschlossene Vertrag oder nur das Formular, welches Sie ausfüllen und unterschreiben sollen?
Davon hängt ja die weitere Beurteilung des Falles ab.
Weiterhin ist fraglich, ob die Schufa-Auskunft und das Führungszeugnis zwingende Bedingung waren und ohne deren Vorlage kein wirksamer Vertrag zustande kommen konnte.
Wenn man also davon ausgehen kann, dass noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist, dann kommen auch die Stornokosten nicht in Betracht.
Wurde aber ein Vertrag abgeschlossen, wäre zu überlegen, weshalb Sie diesen dann doch nicht mehr erfüllen wollen, obwohl Sie sich ja angemeldet haben.
Gern können wir dies im Rahmen der Nachfrage klären, damit ich Ihre Frage abschließend beantworten kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Herr Schwerin,
hier meine Erklärung:
so steht es in den AGB:
...
1.1 Die Seminaranmeldung erfolgt ausschließlich über das Internet. Die Buchung eines
Seminars stellt das Angebot des Seminarteilnehmers dar. Dieses Angebot wird durch den e.V. schriftlich in Form der Rechnung angenommen. Der Vertrag kommt erst mit Erhalt der Rechnung zustande....
... was ich getan habe:
Ich habe das Online Formular ausgefüllt.
Dass neben der Schufa Eigenauskunft ein erweitertes PrivatFührungszeugnis erforderlich ist, war mir nicht bewusst.
Was passiert, wenn man diese Unterlagen nicht einreicht finde ich nicht zu lesen.
Ich möchte das Seminar nicht mehr besuchen, da ich derzeit gesundheitlich nicht in der Lage bin, ein Ehrenamt auszuführen.
Danke für Ihre Nachricht.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ganz klar ist die Sache leider immer noch nicht.
Laut den AGB soll der Vertrag mit Vorlage der Rechnung zustande kommen.
Dass die Unterlagen zur Bedingung gemacht werden sollten, ergibt sich auch nicht.
Wenn Sie nunmehr schon die Rechnung bekommen haben, dann ist der Vertrag zustande gekommen.
Dann kann man nur über die gesundheitliche Argumentation den Vertrag nach § 314 BGB
fristlos kündigen.
Dies sollte auch Aussicht auf Erfolg haben.
Anderenfalls - sofern Sie keine Rechnung erhalten haben, liegt auch kein Vertrag vor.
Dann muss man gar nichts weiter machen, außer der Gegenseite mitteilen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist.
Im ersten Fall schreiben Sie eine Kündigung nach § 314 BGB
aus wichtigem Grund und führen die gesundheitlichen Gründe ausführlich an.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt