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Stornogebühren Beherbergungsbetrieb.

1. April 2011 14:22 |
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Reiserecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir sind ein kleiner Beherbergungsbetrieb und schreiben unseren Gästen die Zimmerrechnung bereits bei Buchung.
50 % sind mit der Buchung zu Zahlung fällig.
Bei Stornieren wenden wir folgende Staffelung an:
30-48 Tge/30 %
29-14 Tge 45 %
13-8 Tage 60 %
7-3 Tge 80 %
48 Std. 100 %
Müssen wir dies auf der Rechnung ausweisen, müssen wir die AGB beilegen oder reiceht es, auf die AGB im Internet zu verweisen ?
Falls wir die AGB der DEHOGA anwenden würden, die wesentlich härter sind, müsste dann ein Beherbergungsvertrag geschlossen werden,wie von der Dehoga empfohlen ?
Besten Dank

1. April 2011 | 14:56

Antwort

von


(481)
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Die von Ihnen genannte Staffelung wird nur dann Vertragsgegenstand, wenn Sie entweder im Beherbergungsvertrag vereinbart oder wirksam per AGB einbezogen wird. Beherbergungsverträge sind zwar formfrei gültig, zu Beweiszwecken empfiehlt sich aber der schritfliche Abschluss des Vertrages.

Die Formulierung der Staffelung in einer Rechnung oder die nachträgliche Beilage von AGB genügen dazu nicht. § 305 BGB erfordert, dass AGB bei Vertragsschluss gestellt werden müssen und nicht erst danach.

Ob ein Hinweis auf eine Internet-Seite im Internet ausreichend ist, wird unterschiedlich beantwortet (bejahend z.B. AG Essen, Urteil vom 09.03.2010, Az.: 11 C 510/09 ; verneinend z.B. OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2009, Az.: 13 W 48/09 ). Maßgeblich ist jedenfalls, dass dieser Hinweis vor Vertragsschluss erfolgt. Auch insoweit ist ein nachträglicher Verweis nicht mehr ausreichend. Ein kleiner Beherbergungsbetrieb ist daher ggf. nicht mit dem Telekommunikationsunternehmen aus dem Urteil des AG Essen zu vergleichen. Sie sollten daher sicher gehen und die AGB vor Vertragsschluss übersenden.

Gleiches gilt, wenn Sie die DEHOGA-Geschäftsbedingungen verwenden. Auch diese müssen wirksam in einen Beherbergungsvertrag einbezogen werden und können nicht nachträglich z.B. mit der Rechnung übersandt werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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