Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.
Grds. ist ein Reiserücktritt vor Reisebeginn jederzeit möglich gem. § 651 i I BGB
.
Der Reiseveranstalter verliert dann gem. § 651 i II BGB
seinen Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen.
Hier ist die Entschädigung in den Stornogebühren zu sehen.
Ob die Stornokosten i. H. v. 40 % des Reisepreises verlangt werden können, richtet sich danach, ob diese AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, § 2 AGBG
.
Zunächst ist der Reisende bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die dem Vertrag zugrundeliegenden AGB hinzuweisen. Des weiteren muss ihm Gelegenheit gegeben werden, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen zu können, z. B. durch Aushang oder durch aushändigen der AGB.
Unerheblich ist, ob der Reisende hiervon Gebrauch macht.
Sind Ihnen die AGB ausgehändigt worden und haben Sie dann die Reise gebucht, so gelten mit Buchung die AGB als angenommen.
Die dann im Vertrag vereinbarte Entschädigung in Höhe von 40 % wäre dann bei Stornierung zu zahlen( vgl. Palandt, § 651 i BGB
, Rn. 3,4).
M. E. verstößt diese AGB nicht gegen gesetzliche Vorschriften.
Leider konnte ich Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
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Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatierung behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
Diese Antwort ist vom 12.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Die Buchung der Reise erfolgte telefonisch und die AGB wurde mir erst mit den Reiseunterlagen einige Tage später zugesandt. D.h., zum Zeitpunkt der Buchung lag mir die AGB nicht! in Textform vor.
Resultiert daraus evtl. ein Rechtsanspruch meinerseits auf Ablehnung der Stornogebühren?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Ratsuchende!
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten.
Der Reisevertrag ist nach Ihren Zusatzinformationen wohl ohne Einbeziehung der AGB des Reiseveranstalters zustande gekommen, da Sie bei Vertragsschluss per Telefon ausserstande waren, bei Vertragsschluss Kenntnis von den AGB zu erlangen.
Somit wäre ein Rücktritt gem. § 651 i I BGB
wirksam und der Veranstalter verliert dadurch gem. § 651 i II 1 BGB
seinen Anspruch auf den Reisepreis. Gem. § 651 i II 2 BGB
kann er jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
Dieses sind grds. Stornogebühren, die entweder durch AGB pauschal berechnet werden oder aber eine konkret bemessene Summe.
Sie können daher die durch AGB vorgegebenen Stornogebühren i. H. v. 40% ablehnen. Ob Sie aber nach konkreter Berechnung der Entschädigung weniger zahlen müssen, vermag ich im Rahmen dieses Portals nicht abschließend sagen.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.
Gerne stehe ich Ihnen bei weiteren Fragen im Rahmen der Mandatserteilung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper