Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund des dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage wie folgt summarisch beantworten:
Geschlossene Verträge sind nach der Systematik des BGB grundsätzlich einzuhalten.
Allerdings kann ein Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zur Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Hierzu muss natürlich die Störung aus der Sphäre des Telefon-/DSL-Anbieter stammen.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn bei Nutzung über mehrere Monate hinweg technische Störungen auftreten und das Unternehmen diese Störung nicht beseitigen kann.
Wann ein Gericht einen Grund als solchen wichtigen Grund anerkennt, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls.
Des Weiteren möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Ihnen als Kündigenden die Beweislast für das Vorliegen des wichtigen Grundes auferlegt ist.
Zunächst sollten Sie allerdings Ihrem Anbieter schriftlich eine Frist zur Behebung der Störung setzen. Sollte die Störung bis Fristende nicht behoben worden sein, können Sie unter den zuvor genannten Risiken schriftlich (Einschreiben) eine fristlose Kündigung aussprechen.
Die Wahrscheinlichkeit ist allerdings groß, dass das Telefonunternehmen diese Kündigung nicht akzeptieren und Ihnen Mahnungen zuschicken wird. Hier sollten Sie sich ggf. rechtzeitig anwaltlich beraten lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin
Kanzlei Dr. Feldmann
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@kanzlei-fm.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290
Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewerung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
leider habe ich die Hardware gegen Nachweis schon am 22.05.07 zurückgeschickt. Ich war vollkommen entnervt, so viele Probleme nach nicht mal 4 Wochen Vertragslaufzeit, dann die irritierten Kunden und Lieferanten wegen der verschiedenen Kommunikationsprobleme.
Durch Rücksendung der Hardware könnte ich selbst bei Beseitigung aller Probleme den Vertrag nicht nutzen.
Muß ich nach so kurzer Zeit wirklich so viele verschiedene Mängel (Zeugen hierüber z. B. unsere Mitarbeiter, schriftliche Rückantwort des Anbieters) über uns ergehen lassen? Und muß der Anbieter mir die an ihn zurückgeschickte Hardware zurückschicken?
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist das Gewähren einer Nachfrist zur Beseitigung der Probleme dann nicht erforderlich, wenn Ihnen ein weiteres Festahalten am Vertrag nicht zumutbar ist.
In diesem Fall müssten Sie möglichst unter Angabe des wichtigen Grundes die Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen. Jedoch tragen Sie hier die Beweislast dafür, dass die Probleme wirklich auf Seiten des Telefonanbieters bestanden. Hierfür scheinen Sie durch Ihre Mitarbeiter und die schriftliche Rückantwort des Anbieters Beweis anbieten zu können.
Der Umstand, dass der Telefonanbieter es überhaupt nicht geschafft hat, einen ordnungsgemäßen Anschluss herzustellen und Ihnen hierdurch ein großer wirtschaftlicher Schaden hätte entstehen können (event. entstanden ist), spricht dafür, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
Da jedoch die Gerichte hier auf den Einzelfall bezogen entscheiden, lässt sich natürlich meinerseits keine 100%ige Voraussage treffen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann