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Storno einer Kreuzfahrt wg. unabwendbarem Ereignis (Covid 19)

| 12. März 2020 21:20 |
Preis: 70,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau und ich haben im Januar 20 eine Mittelmeerkreuzfahrt (pauschal mit Flügen) mit Anlegehäfen in Italien bei e-hoi (Reisebüro) gebucht (ca. 2600€). Eine Anzahlung von 560€ haben wir bereits an die Reederei (Aida Cruises) geleistet. Die Schlussrechnung soll bis 19.03. überwiesen werden. Aufgrund der aktuellen Situation haben wir entschieden die Reise nicht anzutreten.
AGB Aida: Stornogebühren bei Kündigung 30 Tage vor Abreise von 30%, Flüge werden nicht ersetzt.
AGB e-hoi: Stornogebühren bei Kündigung 30 Tage vor Abreise 50% (für die Pauschalreise).
Derzeit haben wir telefonisch bei e-hoi eine Kulanzregelung diskutiert (verschieben). Ohne Ergebnis
Frage:
Lässt sich die Reise kostenfrei stornieren mit Begründung Covid 19 ?
Die Kündigung würden wir schriftlich per Einschreiben an beide Partner (e-hoi und Aida) schicken
Kann e-hoi (Aida) trotz Kündigung auf den vollen Reisepreis (2600€) bestehen ?
Wie ist mit der noch nicht bezahlten Schlussrechnung zu verfahren ?

13. März 2020 | 08:14

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderung haben Sie offenbar eine Pauschalreise gebucht, so dass hier grundsätzlich die reiserechtlichen Vorschriften nach §§ 651a BGB ff. anwendbar sind.

Da aktuell sowohl durch das Robert-Koch-Institut als auch durch das auswärtige Amt vor Reisen nach Italien gewarnt wird haben Sie hier sehr gut Chancen den Nachweis über das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen im Sinne von § 651 BGB zu führen:

Zitat:
§ 651h - Rücktritt vor Reisebeginn
(1).....
(2).....
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
(4).....


Wenn die Reise aufgrund außergewöhnlicher Umstände storniert wird, besteht dann kein Anspruch des Reiseveranstalters auf eine Entschädigung, vielmehr muss dieser Ihnen den Reisepreis zurückerstatten. Es wird zwar immer noch in einem gerichtlichen Verfahren darauf ankommen wie das Gericht die konkrete Situation beurteilt, allerdings ist kaum vorstellbar das hier das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen verneint wird.

Aufgrund der Fälle von bereits unter Quarantäne festgesetzten Kreuzfahrschiffen, den Anlegeverboten und den Absagen durch einige der Anbieter selbst sollte auch Ihr Vertragspartner bald zur Vernunft kommen.

Sie sollten daher darauf drängen eine kostenfreie Stornierung zu erhalten bzw. die von Ihnen gewünschte Umbuchung. Falls sich der Veranstalter nach wie vor nicht darauf einlassen will haben Sie gute Aussichten einen Prozess gegen den Veranstalter zu gewinnen. können Sie die Reise dann zunächst stornieren und dann

Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 13. März 2020 | 08:30

Sehr geehrter Herr Fricke,
vielen Dank für die Auskunft, sie beruhigt und hilft.
Meine Nachfrage:
Die Schlussrechnung von ca. 1900€ wurde uns von Aida zugestellt mit Zahlungsziel 19.03.20
Muss sie von uns noch bezahlt werden oder kann ich sie ignorieren und darauf im Kündigungsschreiben verweisen?

Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. März 2020 | 08:58

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können die Zahlung unter verweis auf die Pflicht zur Rückerstattung einbehalten. Sollten Sie sich auf eine Umbuchung einigen können Sie dann immer noch eine Zahlung leisten.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

Bewertung des Fragestellers 15. März 2020 | 11:10

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 15. März 2020
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