Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe davon aus, dass Flug und Seereise einheitlich gebucht wurden. Somit handelt es sich um einen Reisevertrag gem. §§ 651 a ff. BGB
mit den entsprechenden Ansprüchen. Anspruchsvoraussetzung für das Vorliegen eines Reisevertrages ist nämlich immer, dass eine Mehrheit von Reiseleistungen wie Flug, Transfer und Unterkunft gebucht wurde, die in einer Gesamtheit zusammengefasst sind (Paket, Pauschalreise, Programm), d.h. ein Flug allein ist beispielsweise keine Reise.
Sie stellen zu ihrem Fall nunmehr die folgenden Fragen:
1) Können wir Reisepreiserstattung verlangen? Wenn ja, welche Form ist zu wählen?
Wie machen wir das sach- und fachgerecht?
2) Können wir Flugpreiserstattung verlangen?
Der Heimflug erfolgte 12 Stunden verspätet von den Seychellen
(anstatt Mauritius) – wir hatten LH gebucht mit Sitzplatz-Reservierung-
zurück flogen wir Condor ohne Sitzplatzreservierung und entspr.
Service (schlechter!).
Ich möchte auf die gestellten Fragen wie folgt antworten:
Können wir Reisepreiserstattung verlangen?
Sie haben unter Umständen einen Anspruch auf nachträgliche Minderung des Reisepreises. Der Nachlass auf Getränke, Speisen oder Gutscheine bleiben dabei außer Acht.
Wie hoch die Minderung anzusetzen ist, kann mit Hilfe vorangegangener Entscheidungen annähernd beurteilt werden. Der Reiseveranstalter trägt dabei nach den deutschen Gerichten sogar das Risiko von höherer Gewalt (LG Frankfurt a.M.Az: 2/21 0 61/99
, RRa 2000, 118 LG Kleve Az: 6 S 305/99
, RRa 2000, 99
).
Findet ein geplanter Landausflug nicht statt, so werden 80-100% des Tagesreisepreises pro betroffenem Urlaubstag anerkannt (LG Hamburg Az: 302 S 78/97
, RRa 1998, 76 AG Erkelenz Az: 14 C 464/03
, RRa 2004, 71
), das AG Rostock, AZ: 47 C 243/13
, RRa 2014, 99 sieht bei Nichtanlaufen eines Hafens 60% vor. Wenn bei Ihnen angenommen 4 Tage voll entfallen sind ( ich kann aus Ihrer Schilderung nicht entnehmen, wieso bei 3 Zielen 5 Seetage entstanden sein sollen ) - ist die Reise dennoch erheblich beeinträchtigt. Da Sie das, weswegen Sie gebucht und viel Geld bezahlt haben, nicht zu Gesicht bekommen haben, ist eine angemessene Minderung rechtmäßig. Bei einem Tagespreis von grob 460 Euro ( 14 Tage / Gesamtpreis) käme man auf einen Verlust von 4* 460= 1840 EURO, der um ca. 80 % zu mindern wäre, also bleibe 368 Euro für diesen Zeitraum zu zahlen. Sie könnte num ca. 1472 EURO mindern.
Wegen der schlechten Organisation würde ich 2-3% des Gesamtpreises für angemessen betrachten, wenn der Umstand bewiesen werden kann.
Sowiet dies möglich ist, müssten SIe die Mängel jedoch während der Reise anzeigen un Abhilfe verlangen.Spätestens einen Monat nach Rückkehr MÜSSEN Sie aber die Ansprüche auf Minderung beim Reiseveranstalter anzeigen bzw. versuchen geltend zu machen. Dies mussam besten in Textform (Email, Fax mit Absendenachweis,Einschreiben) beim Reiseveranstalter geschehen-
§ 651g
Ausschlussfrist, Verjährung
(1) 1Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. 2§ 174 ist nicht anzuwenden. 3Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) 1Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Ihre Frage Nr. 2) lautet: "Können wir Flugpreiserstattung verlangen?"
Der Heimflug erfolgte 12 Stunden verspätet von den Seychellen
(anstatt Mauritius) – wir hatten LH gebucht mit Sitzplatz-Reservierung-
zurück flogen wir Condor ohne Sitzplatzreservierung und entspr.
Service (schlechter!).
Hatten Sie ausdrücklich bei COSTA eine Fluggesellschaft gewählt?
Das AG Kleve Az: 3 C 564/98
sieht bei Änderung des Abflugortes, der Abflugzeit durch Reiseveranstalter 5% des Tagesreisepreises pro Stunde für angemessen an (hier wären 5% von 460 mal 12=276 Eur).
Wegen des Wechsles der Fluggesellschaft sind weitere Minderungen zu machen. Diese sind, je nachdem wie die bestimmte Fluggesellschaft zugesichert wurde, vom Tagespreis oder Gesamtpreis zu berechnen und dürften etwa im selben Rahmen zu finden sein ( 2,5% des Gesamtpreises= 160 EURO bis 40% des Tagespreises der Rückreise = 184 EURO)
Zusammen dürften Ihnen also etwa (immer EInzelfallabhängig) etwa bis zu 2000 Euro zustehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, mailen Sie mir gerne direkt!
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Tamas Asthoff
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Erlauben Sie mir noch die Ergänzung, dass wegen höherer Gewalt der Anspruch im Einzelfall natürlich eingeschränkt sein kann. So wäre den Reisenden nicht zuzumuten, einen Hafen anzulaufen, wo die Lungenpest herrscht. Andererseits erspart sich das Unternehmen auch zahlreiche Kosten , sowie unterliegt besonderen Informationspflichten, die man in Ihrem Fall offenbar vernachlässigt hat. Der tatsächliche Ansprich kann auch niedriger ausfallen.