Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben und Ihrem Wunsch zur Beantwortung der Kernfragen zwecks einer ersten Orientierung beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
1. Unter Berücksichtigung der von Ihnen zitierten AGB bin auch ich der Auffassung, dass ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist, an den sich sowohl Käufer als auch Verkäufer halten müssen.
Bitte beachten Sie aber, dass üblicherweise Angebote in Internetshops (wie in Katalogen auch) oft nur eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes durch den Käufer darstellen. Ich empfehle daher noch eine Kontaktaufnahme mit Amazon, um sich bestätigen zu lassen, dass der Verkäufer zu eben diesen AGB bei Amazon Marketplace verkauft und daher tatsächlich ein Angebot abgegeben hat, welches sie dann angenommen haben.
2. Grundsätzlich ist ein Kaufvertrag auch anfechtbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. §§ 119 BGB
. Hierfür sehe ich aufgrund Ihrer Angaben seitens des Verkäufers bislang keine Hinweise, da er - wie Sie schreiben - die Kaufsache weiter anbietet und wohl auch kein Übermittlungsfehler hinsichtlich des Kaufpreises vorliegt. Näheres kann allerdings erst erörtert werden, sofern der Verkäufer den Vertrag tatsächlich anficht und eine entsprechende Begründung liefert.
3. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Schuldner (hier der Verkäufer) die Leistung endgültig verweigert. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB
.
Ich halte es dennoch immer für empfehlenswert, den Leistungsschuldner per Einwurf/Einschreiben unter Fristsetzung (genaue Datumsangabe)zur Leistung aufzufordern und ihm die Rechtsfolgen der Nichtleistung deutlich zu machen.
4. Die Schadensersatzforderungen richten sich nach den §§ 280ff BGB
. Einen Schadensersatzanspruch kann man allerdings nur geltend machen, wenn man auch einen Schaden hat - dieser ist dann zu beziffern. Einen Schaden sehe ich hier im Augenblick für Sie nicht. Soweit Sie aber dem Verkäufer eine Frist zur Leistung setzen und ankündigen, ihm die Differenzkosten einer Ersatzbeschaffung als Schadensersatz in Rechnung zu stellen, halte ich diese Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem dann zu zahlenden Kaufpreis als Schadensersatz für angemessen. Hinzu kommen Kosten, die Ihnen aufgrund des Verzuges des Verkäufers entstehen (wie die Kosten der Rechtsverfolgung). Dies gilt aber nur, soweit es sich bei der Übermittlung des zuvor niedrigeren Preises nicht um einen Übermittlungsfehler handelte, der zur Anfechtung berechtigt.
5. Ich würde zunächst empfehlen, sich mit dem Betreiber des Marketplace in Verbindung zu setzen und diesen zu informieren, dass sich einer der Verkäufer nicht an die angegebenen AGB hält. GGf. kann auch von dort aus eine Vermittlung erfolgen.
Ansonsten ist die kostengünstigste Lösung in der Regel ein gerichtliches Mahnverfahren, da hier nur eine halbe Gerichtsgebühr vorzuschießen ist.
Oft hilft aber auch schon ein Aufforderungsschreiben eines Kollegen, um die Gegenseite zum Einlenken zu bewegen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Bitte beachten Sie, dass durch das Weglassen von Fakten oder einen abgewandelten Sachverhalt eine völlig anders zu beurteilende Rechtslage entstehen kann. Rechtssicherheit kann in der Regel nur durch Prüfung aller Unterlagen erlangt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Lippmann
Rechtsanwältin
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