Sehr geehrter Fragesteller,
Es geht hier um eine Leistungsänderung, die sich der Reiseveranstalter in seinen AGB vorbehalten hat (auch der Hinweis zu den Flugzeiten zählt zu den AGB, wenn er deutlich sichtbar auf der Website erschien). Sofern es sich um eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung handelt, hat der Reisende ein Rücktrittsrecht (§ 651a Abs. 5 Satz 2 BGB
).
Vorliegend handelt es sich um eine erhebliche Änderung, die Sie zum Rücktritt berechtigte. Nach der Rechtsprechung gibt eine erhebliche Änderung der Flugzeiten ein Rücktrittsrecht jedenfalls dann, wenn der Anreise-/Abreisetag überschritten oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Das ist hier der Fall. Sie durften also vom Reisevertrag zurücktreten.
Eine Entschädigung in Form der sog. Stornogebühr schulden Sie nicht. Sie können also die Zahlung der geforderten 85 % verweigern.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Juhre,
vielen Dank für die Antwort. Ich werde das dem Veranstalter so mitteilen. Noch eine abschließende Frage: Wenn der Veranstalter das nicht einsieht, darf ich Sie dann anrufen bzw. anschreiben und könnten Sie mir dann ein Angebot machen den Fall zu übernehmen?
Nochmals besten Dank und Viele Grüße.
Was die Vertretung angeht, ist die Entfernung leider zu weit. Falls Gerichtstermine wahrzunehmen wären, müssten erhebliche Reisekosten berechnet werden, wobei dann auch noch die Frage der Erstattung (von der Gegenseite) problematisch werden kann. Kostengünstiger ist es für Sie jedenfalls, einen Anwalt in der Nähe aufzusuchen.
Beim weiteren Vorgehen in der Sache wünsche ich Ihnen den größtmöglichen Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt