Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Da Sie eine Reise in Österreich gebucht haben, kommt das Internationale Privatrecht zur Anwendung. Hiernach wird das anzuwendende Recht nach dem Schwerpunkt der Leistung beurteilt. Da Sie die Übernachtung etc. in einem österreichischen Skigebiet gebucht haben, gilt österreichisches Zivilrecht.
Aufgrund Ihrer Schilderung und des Reisepreises gehe ich davon aus, dass Sie nicht nur die Übernachtung, sondern auch Halbpension und/oder Skipass, Skischule mitgebucht haben, so dass der Fall sich nach Reiserecht richtet. Im Rahmen des Forums kann österreichisches Reiserecht nicht beurteilt werden. Daher richtet sich meine Beurteilung nach deutschem Reiserecht. Wenn Sie nur die Übernachtung gebucht haben sollten, gilt Zivilrecht mit ähnlichen Bestimmungen und dem gleichen Ergebnis.
Vor Reiseantritt ist eine Reisestornierung durch den Reisenden grundsätzlich immer möglich, § 651 i I BGB
. Nach der Stornierung ist der Reisepreis nicht mehr fällig, jedoch bewirkt die Stornierung, dass eine angemessene Entschädigung (§ 651 i II 2 BGB
) zu zahlen ist. Was angemessen ist, bestimmt sich nach dem Einzelfall, kann aber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - falls wirksam - regelt werden, häufig mit als Pauschale, was nach § 651 i III BGB
zulässig ist. 15% bis 25% des Reisepreises sind als Pauschale üblich. Hier jedoch kann der Reisende den Nachweis eines geringeren Schadens antreten, was aber natürlich von der Beweislage her schwierig ist.
Nachdem von Ihnen jedoch der volle Reisepreis verlangt wird, muss der Reiseveranstalter nachweisen, dass ihm ein Schaden und in welcher Höhe entstanden ist. Der Veranstalter ist unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderung verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten, sprich sich kurzfristig um eine anderweitige Vermietung zu kümmern, auch für z.B. 3 bis 5 Tage. Grundsätzlich muss der Veranstalter die Überbuchung (Absage anderer Hotelgäste) nachweisen, da erst dann ein Schaden dem Grunde nach entstanden ist. Bei der Schadenshöhe ist jedenfalls ein Abzug für sogenannte ersparte Aufwendungen vorzunehmen. Die Höhe hängt hier vom Umfang der geschuldeten Leistung ab, bei einer reinen Hotelübernachtung sind 15% bis 20% des Reisepreises nach der Rechtsprechung abzugsfähig, bei Verpflegung auch von mehr.
Nochmals: Es ist wahrscheinlich, dass sich die gleiche Beurteilung nach österreichischem Reiserecht und/oder Zivilrecht ergibt, dieses sollten Sie jedoch letztlich durch einen österreichischen Kollegen abklären lassen. Gegebenfalls kann ich Ihnen hier einen Kollegen vermitteln.
Im Ergebnis kann ich Ihnen nicht raten, den vollen Reisepreis zu zahlen, sondern vielmehr einen Abzug vorzunehmen. Wenn der Hotelier die Differenz von Ihnen verlangen will, müsste er sie an Ihrem deutschen Wohnsitz verklagen. Es würde dann materiellrechtlich österreichisches Recht und prozessual deutsches Recht zu Anwendung kommen. Denkbar ist auch eine endgültige und abschliessende Einigung auf einen bestimmten Betrag ohne Nachweispflicht des Hoteliers, hier aber sicherlich nicht mehr als 50%. Die Kurzfristigkeit der Absage spricht grundsätzlich gegen Sie.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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