Sehr geehrte Fragestellerin,
ich gehe im Folgenden davon aus, dass Sie die Sachen als Verbraucher bei einem Unternehmer bestellt haben.
Bei Fernabsatzverträgen kann das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, gilt das normale Widerrufsrecht. Ist das Widerrufsrecht aber wirksam durch ein Rückgaberecht ersetzt worden, so kann es nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Nur bei nicht paketversandfähigen Sachen kann es auch durch ein Rücknahmeverlangen gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Rückgabefrist von zwei Wochen beginnt erst mit Erhalt der Sache (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356.html">§ 356 Abs. 2 BGB</a>). Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt der Unternehmer.
Sie haben die Sachen noch gar nicht erhalten, die Frist für die Ausübung des Rückgaberechts hat also noch nicht begonnen zu laufen. Sie haben das einseitige Rückgaberecht nicht wirksam ausgeübt, da dieses nur durch Rücksendung bzw. Verlangen der Rücknahme der Sache ausgeübt werden kann, Sie aber noch keine Sache erhalten haben, die zurückgesendet werden könnte. Eine Vereinbarung zur einvernehmlichen Vertragsaufhebung wurde bislang nicht getroffen, da der Verkäufer Stornokosten verlangt und sie sich auf dieses Angebot zur Vertragsstornierung nicht eingelassen haben. Mangels wirksamer Ausübung des Rückgaberechts und mangels einvernehmlicher Vertragsstornierung besteht der Vertrag zwischen Ihnen und dem Verkäufer noch. Sie sollten ihm mitteilen, dass sie nicht bereit sind, ihm für eine einvernehmliche Vertragsaufhebung Stornokosten zu zahlen, da Sie ein einseitiges Rückgaberecht haben. Teilen Sie dem Verkäufer mit, wenn er auf die Formalität einer Rücksendung oder eines Rücknahmeverlangens erst nach Erhalt der Sache bestehen will, solle er Ihnen die bestellten Sachen halt liefern. Sie würden diese dann nach Erhalt fristgerecht innerhalb der Rückgabefrist von zwei Wochen auf seine Gefahr und seine Kosten wieder zurücksenden bzw. ihm gegenüber das Rücknahmeverlangen ausüben. Setzen Sie ihm eine Frist von 14 Tagen, Ihnen die bestellten Sachen zu liefern. Nach erfolglosem Fristablauf können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Vielen Dank für die prompte Antwort! Wenn ich den von Ihnen skizzierten Weg einhalte und nach Erhalt der Ware von meinem Rückgaberecht Gebrauch mache, hätte der Verkäufer also keinen Anspruch auf Stornokosten für den ersten erfolglosen Lieferversuch?
Sehr geehrte Fragesteller,
nein, er hat dann keinen Anspruch auf Stornokosten. In § 357 Abs. 4 BGB
ist auch geregelt, dass weitergehende Ansprüche als die in der Vorschrift genannten (evtl. Wertersatz bei Verschlechterungen durch Ingebrauchnahme) bei Ausübung des gesetzlichen Rückgaberechts ausgeschlossen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin