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Stornierung Online-Kaufvertrag: Rückgaberecht, Stornokosten

| 21. November 2008 21:07 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


22:50

Matratzen und Lattenroste online bestellt incl. Entsorgung. Verkäufer versendet Matratzen mit DHL, den Rest über eine Spedition. Spedition will liefern, aber die Matratzen sind noch nicht da. Deshalb Lieferung bei Spedition storniert, weil nach Entsorgung keine Matratzen mehr vorhanden gewesen wären. Nach 1. erfolglosen Zustellversuch von DHL dort einen Wunschtermin für den 2. Versuch genannt (Selbstabholung war nicht der Sinn der Sache), dieser wurde von DHL nicht eingehalten. Zu diesem Zeitpunkt den gesamten Kauf per Mail mit Begründung storniert. 2. Zustellversuch von DHL erfolgte dann unangekündigt zwei Tage später, erfolglos da niemand zu Hause. Verkäufer hat in den AGB ein Rückgaberecht vereinbart. Stellt nun Stornokosten in Rechnung, da Waren nicht zurückgegeben, sondern von uns nicht abgeholt wurden, was er als Stornierung bewertet. Stornokosten in den AGBs nicht erwähnt, Verkäufer verweist auf Kaufrecht. Stornokosten (180 Euro bei ca. 1000 Euro Gesamtpreis) rechtens? Versandkostenfreie Lieferung war vereinbart.

21. November 2008 | 22:25

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich gehe im Folgenden davon aus, dass Sie die Sachen als Verbraucher bei einem Unternehmer bestellt haben.

Bei Fernabsatzverträgen kann das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, gilt das normale Widerrufsrecht. Ist das Widerrufsrecht aber wirksam durch ein Rückgaberecht ersetzt worden, so kann es nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Nur bei nicht paketversandfähigen Sachen kann es auch durch ein Rücknahmeverlangen gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Rückgabefrist von zwei Wochen beginnt erst mit Erhalt der Sache (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356.html">§ 356 Abs. 2 BGB</a>). Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt der Unternehmer.

Sie haben die Sachen noch gar nicht erhalten, die Frist für die Ausübung des Rückgaberechts hat also noch nicht begonnen zu laufen. Sie haben das einseitige Rückgaberecht nicht wirksam ausgeübt, da dieses nur durch Rücksendung bzw. Verlangen der Rücknahme der Sache ausgeübt werden kann, Sie aber noch keine Sache erhalten haben, die zurückgesendet werden könnte. Eine Vereinbarung zur einvernehmlichen Vertragsaufhebung wurde bislang nicht getroffen, da der Verkäufer Stornokosten verlangt und sie sich auf dieses Angebot zur Vertragsstornierung nicht eingelassen haben. Mangels wirksamer Ausübung des Rückgaberechts und mangels einvernehmlicher Vertragsstornierung besteht der Vertrag zwischen Ihnen und dem Verkäufer noch. Sie sollten ihm mitteilen, dass sie nicht bereit sind, ihm für eine einvernehmliche Vertragsaufhebung Stornokosten zu zahlen, da Sie ein einseitiges Rückgaberecht haben. Teilen Sie dem Verkäufer mit, wenn er auf die Formalität einer Rücksendung oder eines Rücknahmeverlangens erst nach Erhalt der Sache bestehen will, solle er Ihnen die bestellten Sachen halt liefern. Sie würden diese dann nach Erhalt fristgerecht innerhalb der Rückgabefrist von zwei Wochen auf seine Gefahr und seine Kosten wieder zurücksenden bzw. ihm gegenüber das Rücknahmeverlangen ausüben. Setzen Sie ihm eine Frist von 14 Tagen, Ihnen die bestellten Sachen zu liefern. Nach erfolglosem Fristablauf können Sie vom Vertrag zurücktreten.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 21. November 2008 | 22:40

Vielen Dank für die prompte Antwort! Wenn ich den von Ihnen skizzierten Weg einhalte und nach Erhalt der Ware von meinem Rückgaberecht Gebrauch mache, hätte der Verkäufer also keinen Anspruch auf Stornokosten für den ersten erfolglosen Lieferversuch?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. November 2008 | 22:50

Sehr geehrte Fragesteller,

nein, er hat dann keinen Anspruch auf Stornokosten. In § 357 Abs. 4 BGB ist auch geregelt, dass weitergehende Ansprüche als die in der Vorschrift genannten (evtl. Wertersatz bei Verschlechterungen durch Ingebrauchnahme) bei Ausübung des gesetzlichen Rückgaberechts ausgeschlossen sind.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 1. Dezember 2008 | 19:29

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