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Steur

30. September 2015 06:59 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Monika Gansel

1.
Ich übe eine freiberufliche Nebentätigkeit. Mein Arbeitszimmer hat Nutzfläche von ca. 10 % Wohnfläche.
Darf ich auch alle Sanierungskosten von WC und Badezimmer in Höhe von 10% von Steuer absetzen ?
2.
Wie kann ich Investitionsabzugsbetrag bilden?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Frage 1:

Grundsätzlich können Sie Kosten anteilig, die auf das Arbeitszimmer fallen, von der Steuer absetzen.

Ob gerade die Sanierungskosten für ein WC und Badezimmer gehören, ist strittig. Überwiegend wird die anteilige Geltendmachung dieser Kosten von den Finanzämtern mit der Begründung abgelehnt, es handele sich private Räumlichkeiten.
Das Finanzgericht in Münster hat dieses Jahr jedoch entschieden, dass auch Renovierungs-/Modernisierungskosten für ein Badezimmer anteilig dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen sind, sofern sie nicht nur wesentlich sind, sondern auch den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen (Urteil vom 18.03.2015, Az: 11 K 829/14 E).

Letztlich hängt es von Ihrem Finanzamt ab. Sie sollten eine anteilige Geltendmachung der Renovierungskosten ansetzen mit der Begründung, dass ein WC/Badezimmer auch während der Arbeitszeit aufgesucht werden muss und diese Räumlichkeiten auch Kunden zur Verfügung stehen. Ferner können Sie auch wie in dem obigen Urteil darauf hinweisen, dass das Wohnhaus dadurch eine Wertsteigerung erfährt. Einen Versuch ist es allemal wert. Eine konkrete Antwort kann ich Ihnen leider nicht geben, weil dies von Fall zu Fall unterschiedlich gehandhabt wird und auch von dem jeweiligen Sachbearbeiter des Finanzamtes abhängt.

Frage 2:

Auch als Freiberufler können Sie Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch nehmen. Investitionsabzugsbeträge dürfen in der Summe pro Jahr maximal 200.000,- € nicht überschreiten.

Mangels weiterer Informationen gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Dann können Sie Investitionsabzugsbeträge vornehmen, wenn Ihr Gewinn nicht höher als 100.000,- € ist. Sie können dann maximal 40 % der Netto-Anschaffungskosten des geplanten Wirtschaftsgutes als Investitionsabzugsbetrag einstellen. Um Investitionsabzugsbeträge in Anspruch zu nehmen, müssen Sie im Rahmen Ihrer Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt angeben, welche Anschaffung (namentlich benennen) Sie mit welchen voraussichtlichen Anschaffungskosten planen. Dabei geben Sie auch an, in welcher Höhe Sie den Investitionsabzugsbetrag einstellen wollen. Dieser benannte Gegenstand muss dann innerhalb der nächsten drei Jahre angeschafft werden.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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