Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Eine sorgfältige Antwort versteht sich stets von selbst. Sollten Sie im Rahmen von Antwort und Nachfrage noch nicht abschließend zufriedengestellt sein, können Sie mich gerne auch telephonisch für eine Rückfrage kontaktieren. Nun aber zur Lösung:
Zunächst unterstelle ich für die Falllösung, dass die Steuererstattungsansprüche bereits zur Zeit des Erbfalls fällig gewesen sind und vom Finanzamt geltend gemacht wurden. Sollte ich dies missverstanden haben, bitte ich insoweit um Nachtrag, ich werde dies dann gerne noch zusätzlich aufnehmen.
Ausweislich Ihrer Schilderung des Sachverhaltes liegt hier zugunsten der Stiftung ein sogenanntes Geldvermächtnis vor. Grundsätzlich sind Geldvermächtnisse bis zur Grenze der Nachlassinsolvenz zu erfüllen. Dabei besteht im Notfall lediglich die Möglichkeit, die Überschwerungseinrede des § 1992 BGB
zu erheben.
Weiterhin ist im Falle einer Sparbuchübertragung (gleichzusetzen mit Girokonto, Wertpapieren o. dgl.), wie ich es hier für die Übertragung des Geldvermögens an die Stiftung unterstellen muss, auch § 2173 BGB
zu beachten. Insbesondere bestimmt der Satz 2 dieser Vorschrift, dass bei einem Vermächtnis einer Forderung die entsprechende Summe auch dann als vermacht gilt, wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet. Diese sehr sperrige Vorschrift, die ich Ihnen im Detail ersparen möchte, ist hier auch trotz des missverständlichen Wortlauts anwendbar (vgl. Palandt, BGB, § 2173 Rn. 1). Die sich so ergebende Wertung ist sehr wichtig, da Sie eine Zweifelsregel darstellt, die den schwer zu ergründenden Willen des Erblassers konkretisiert und auch für Ihre Frage anwendbar und damit zu beachten ist.
Vereinfacht lässt sich daraus erneut der Grundsatz entnehmen, den ich auch oben bereits skizziert habe, dass sogar bei Verlust der entsprechenden Forderung bzw. des Betrages ein Forderungsrecht des Vermächtnisnehmers besteht. Dies gilt dann erst Recht in Ihrem Fall und der lediglich vorliegenden Schuldenbelastung. Damit bleibt als Zwischenergebnis, dass Sie trotz der Steuerschulden das volle Vermächtnis erfüllen müssten.
Der Clou ist nun aber, der zur Umkehrung des vorstehenden Befundes führt, dass nämlich die Rechtsprechung meint, so jedenfalls den Erblasserwillen auslegt, dass regelmäßig im Fall des vollständigen Verlustes der Forderung bei der obigen Konstellation des § 2173 die Forderung in Höhe der jeweils bei Erbfall bestehenden Höhe als Vermächtnis gelte (so z. B. das OLG Koblenz in FamRZ 1998, 579
– dies ist aber wie so oft bei Auslegungen von Erblasserwillen streitig, vgl. dazu Palandt, BGB, § 2173 Rn. 1 am Ende).
Entsprechend dieser Gedankenfolge sowie meines Vergleiches mit Ihrem Fall hieße die Übertragung jener Argumentation, dass der Erblasser das Barvermögen nur in der Höhe an die Stiftung übertragen wollte, welche abzüglich der die Barschaft auffressenden Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch bestand. Ich meine, dass nur diese Auslegung dem Fall gerecht wird und zudem auch erfasst, dass zum einen die Steuerschulden durch die Barvermögenstatbestände ausgelöst wurden bzw. eben auch gerade das Barvermögen unzulässig vermehrt wurde. Vor diesem Hintergrund ist das Barvermögen, welches zu übertragen ist, vernünftig nur als Einheit mit den entsprechenden Steuerschulden zu sehen. Nur dies Ergebnis ist zudem auf Wertungsebene überzeugend – wie Sie ja auch bereits zutreffend erkannt haben!
Ich hoffe, dass meine Gedankengänge für Sie nachvollziehbar sind. Es ist nämlich zuzugeben, dass Ihre Frage rechtlich durchaus als anspruchsvoll zu bezeichnen ist. Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung oder Recherche gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2007
mail(at)<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Gerade geringfügige Modifikationen des Sachverhalts können völlig abweichende rechtliche Ergebnisse bedingen! Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Vielen Dank erstmals für die informative Antwort.
Ich melde mich morgen Abend telefonisch wegen der weiteren Vorgehensweise und einer anwaltlichen Betreuung.
Ich bedanke mich für die positive Resonanz. Sollte ich am Abend ggf. nicht erreichbar sein, hinterlassen Sie bitte Ihre Telefonnummer(n) auf dem Anrufbeantworter, ich rufe dann alsbald gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hellmann