Sehr geehrter Fragesteller,
wie Sie schreiben, ist das Renteneinkommen Ihrer Ehefrau in den ganzen Jahren nicht angegeben worden, so daß Ihre Einkommensteuer in diesen Jahren regelmäßig zu niedrig festgesetzt wurde. Wenn dies jetzt vom Finanzamt korrigiert wird, entsteht Ihnen dadurch - unterstellt, die neuen Steuerbescheide sind korrekt - aber kein Schaden, denn das Finanzamt hat nur die Steuern festgesetzt, die bereits in den letzten Jahren hätte festgesetzt werden müssen. Ein Schadensersatzsanspruch gegen den Steuerberater scheitert daher insoweit bereits daran, dass insoweit kein ersatzfähiger Schaden vorliegt.
Wenn Sie die Steuerschuld nicht bezahlen können, sollten Sie sich umgehend mit Ihrem Finanzamt wegen einer Ratenzahlung in Verbindung setzen. Ein Erlass kommt insoweit regelmäßig leider nicht in Betracht.
Die Steuerschuld aus einem bereits erlassenen Steuerbescheid verjährt nach fünf Jahren (jeweils zum Jahresende), wobei aber zu beachten ist, dass z.B. alle Vollstreckungsmaßnahmen die Verjährungsfrist unterbrechen, so daß danach die Fünf-Jahresfrist jeweils erneut beginnt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben. Für eien Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Meissen,
danke für die schnelle Beantwortung.
Eine kurze Nachfrage zur Verjährung: ich habe zu meiner damaligen Steuererklärung 1999 nun eine geänderte Steuererklärung per 20.04.06 bekommen. Tritt hier bereits die 5 jährige Verjährung ein ?
Danke
Nein, die Verjährung der Steuerschuld aus dem Steuerbescheid beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Steuerbescheid erlassen wurde.
Etwas anderes ist die Frage, ob der Einkommensteuerbescheid für 1999 noch im Jahr 2006 geändert werden konnte, denn insoweit gilt zunächst eine 4jährige Festsetzungsfrist, die in dem Jahr beginnt, in dem Sie die Steuererklärung für 1999 eingereicht haben. Diese Frist verlängert sich lediglich bei leichtfertiger Steuerverkürzung (bzw. bei Steuerhinterziehung) auf 5 (10) Jahre. Ob diese Frist tatsächlich bereits verstrichen ist oder nicht, vermag ich aufgrund Ihrer bisherigen Angaben alleine nicht zu beantworten, freilich müßten Sie dieses Argument ggfs. im Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid vorbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht