Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Steuerrecht - Wenn wir unsere EK getrennt Veranlagen würden , wäre das damals ein Vorteil gewesen?

21. November 2010 21:33 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Hallo,

ich bin seit 10 Jahren verheiratet,
Wir haben uns vor 2 Jahren ein Haus gekauft (bzw. meine Frau ist Alleineigentümerin,sie ist alleine im Grundbuch eingetragen).Darlehensnehmer vom Kredit sind wir aber beide gewesen.
Meine Frau ist Hausfrau. Ich betreibe ein Friseuerladen und jetzt haben wir besuch von der Steuerfahndung bekommen. Wir leben in einer Zugewinngemeinschaft und
wir sind in der EK zusammenveranlagt.
Meine Frage:
Können die irgendwie an das Haus? ( Pfänden)
Wenn wir unsere EK getrennt Veranlagen würden , wäre das damals ein Vorteil gewesen?
Ich bitte um eine Antwort.

Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen und unter Berücksichtigung des lediglich gebotenen Mindest-Honorars beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Aufgrund Ihrer Fragestellung gehe ich davon aus, dass sich die Ermittlungen der Steuerfahndung nur gegen Sie richten, d.h. auf Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen, und somit auch nur Sie (und nicht Ihre Frau) von einem Steuerstrafverfahren betroffen sind.

Ergibt sich nach Abschluss des Verfahrens eine Steuernachzahlung (per Steueränderungsbescheid), die zwar ausschließlich aus bisher nicht erklärten Einkünften des einen Ehegatten resultiert, so ist für den Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zu beachten, dass gleichwohl beide Eheleute als einkommensteuerliche Gesamtschuldner (§44 AO ) fungieren, d.h. die Einkommensteuer grds. nebeneinander und in voller Höhe sowohl von dem einen als auch von dem anderen Ehegatten geschuldet wird.

Insofern wäre hier für den Fall der Vollstreckung durch das Finanzamt grds. auch das (nur Ihrer Ehefrau) gehörende Grundstück gefährdet. Allerdings besteht für Ihre Frau (zur Abwehr einer drohenden Vollstreckung) insbesondere die Möglichkeit, einen sog. Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gemäß §268 ff. AO zu stellen. Dieser Antrag kann ab Bekanntgabe des betreffenden Steuerbescheids bis zur vollständigen Tilgung der darin festgesetzten Steuerschuld gestellt werden. Hierdurch wird die Vollstreckung des Finanzamtes in das Vermögen Ihrer Ehefrau (trotz Zusammenveranlagung) auf den Teil der Steuerschuld beschränkt, der dem (im Wege einer fiktiven getrennten Veranlagung ermittelten) Anteil Ihrer Frau daran entspricht.

Dieses gilt - wie gesagt - aber natürlich nur für den Fall, dass nicht auch Ihre Frau (etwa als Mittäterin) von dem Steuerstrafverfahren und der ggf. daraus resultierenden Steuerschuld betroffen ist und sich somit einer deswegen drohenden Vollstreckung in ihr Vermögen nicht entziehen könnte.

Ich hoffe, Ihnen hiermit fürs Erste ausreichend weitergeholfen zu haben.
Sollten Sie im Verlauf der in Rede stehenden Angelegenheit weitere Hilfe benötigen, so stehen wir Ihnen hierfür selbstverständlich gerne im Rahmen einer gesonderten Beauftragung zur Verfügung.

FRAGESTELLER 4. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER