Sehr geehrter Fragender,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen und unter Berücksichtigung des lediglich gebotenen Mindest-Honorars beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Aufgrund Ihrer Fragestellung gehe ich davon aus, dass sich die Ermittlungen der Steuerfahndung nur gegen Sie richten, d.h. auf Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen, und somit auch nur Sie (und nicht Ihre Frau) von einem Steuerstrafverfahren betroffen sind.
Ergibt sich nach Abschluss des Verfahrens eine Steuernachzahlung (per Steueränderungsbescheid), die zwar ausschließlich aus bisher nicht erklärten Einkünften des einen Ehegatten resultiert, so ist für den Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zu beachten, dass gleichwohl beide Eheleute als einkommensteuerliche Gesamtschuldner (§44 AO
) fungieren, d.h. die Einkommensteuer grds. nebeneinander und in voller Höhe sowohl von dem einen als auch von dem anderen Ehegatten geschuldet wird.
Insofern wäre hier für den Fall der Vollstreckung durch das Finanzamt grds. auch das (nur Ihrer Ehefrau) gehörende Grundstück gefährdet. Allerdings besteht für Ihre Frau (zur Abwehr einer drohenden Vollstreckung) insbesondere die Möglichkeit, einen sog. Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gemäß §268 ff. AO
zu stellen. Dieser Antrag kann ab Bekanntgabe des betreffenden Steuerbescheids bis zur vollständigen Tilgung der darin festgesetzten Steuerschuld gestellt werden. Hierdurch wird die Vollstreckung des Finanzamtes in das Vermögen Ihrer Ehefrau (trotz Zusammenveranlagung) auf den Teil der Steuerschuld beschränkt, der dem (im Wege einer fiktiven getrennten Veranlagung ermittelten) Anteil Ihrer Frau daran entspricht.
Dieses gilt - wie gesagt - aber natürlich nur für den Fall, dass nicht auch Ihre Frau (etwa als Mittäterin) von dem Steuerstrafverfahren und der ggf. daraus resultierenden Steuerschuld betroffen ist und sich somit einer deswegen drohenden Vollstreckung in ihr Vermögen nicht entziehen könnte.
Ich hoffe, Ihnen hiermit fürs Erste ausreichend weitergeholfen zu haben.
Sollten Sie im Verlauf der in Rede stehenden Angelegenheit weitere Hilfe benötigen, so stehen wir Ihnen hierfür selbstverständlich gerne im Rahmen einer gesonderten Beauftragung zur Verfügung.
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